H B 165 (Wert des Wirtschaftsteils) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen: Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung | 101 370 EUR Wirtschaftswert der forstwirtschaftlichen Nutzung | 15 344 EUR Wert des Wirtschaftsteils = Summe der Wirtschaftswerte | 116 714…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:
Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung | 101 370 EUR
Wirtschaftswert der forstwirtschaftlichen Nutzung | 15 344 EUR
Wert des Wirtschaftsteils = Summe der Wirtschaftswerte | 116 714 EUR
Mindestwert
der landwirtschaftlichen Nutzung | 365 967 EUR
der forstwirtschaftlichen Nutzung | + 9 372 EUR
Wert des Wirtschaftsteils | 375 339 EUR
Der Wert des Wirtschaftsteils beträgt 375 339 EUR, da der Wert des Wirtschaftsteils nicht geringer sein darf als der ermittelte Mindestwert.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 165 BewG – Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der Summe der nach § 163 zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet. (2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte Mindestwert. (3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.
§ 165 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 165 BewG
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