Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 166 (2) (Ermittlung des Liquidationswerts für einen Betrieb) ErbStH

Ermittlung des Liquidationswerts für einen BetriebHinweis der Finanzverwaltung zu § 166 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Ein im Wege der Schenkung am 1.7.2013 übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (100 ha) wird im Jahr 2019 für 3 000 000 EUR im Ganzen veräußert. Im Jahr 2015 wurde der bisherige Betrieb komplett umstrukturiert und die Verbindlichkeiten für den Bau des…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Ein im Wege der Schenkung am 1.7.2013 übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (100 ha) wird im Jahr 2019 für 3 000 000 EUR im Ganzen veräußert. Im Jahr 2015 wurde der bisherige Betrieb komplett umstrukturiert und die Verbindlichkeiten für den Bau des Wirtschaftsgebäudes von 154 720 EUR abgelöst.

Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist rückwirkend nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen am Bewertungsstichtag 1.7.2013 zu bewerten. Die nach dem Bewertungsstichtag eingetretene Umstrukturierung innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Tilgung der Schuld im Jahr 2015 sind unerheblich.

1. Liquidationswerte des Grund und Bodens und der übrigen Wirtschaftsgüter am Bewertungsstichtag 1.7.2013

Bodenwert nach § 166 Absatz 2 Nummer 1 BewG

Eigentumsfläche 100 ha

Bodenrichtwert 12 000 EUR/ha x 100 ha | 1 200 000 EUR

Abschlag für Liquidationskosten 10 % | ./. 120 000 EUR

Verbindlichkeiten | ./. 0 EUR

Liquidationswert Grund und Boden | 1 080 000 EUR

Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach § 166 Absatz 2 Nummer 2 BewG

Wert der Wirtschaftsgebäude | 200 000 EUR

Wert der Maschinen | + 112 000 EUR

Wert der Betriebsvorrichtung | + 28 000 EUR

Wert des Umlaufvermögens | + 20 800 EUR

Summe der Werte für das Besatzkapital | 360 800 EUR

Abschlag für Liquidationskosten 10 % | ./. 36 080 EUR

Verbindlichkeiten | ./. 154 720 EUR

Liquidationswert Besatzkapital | 170 000 EUR

2. Ermittlung des Werts des Wirtschaftsteils

Der Wert des Wirtschaftsteils setzt sich aus den beiden Liquidationswerten zusammen und beträgt demnach 1 250 000 EUR.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 166 BewG – Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes. (2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1 1. ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern; 2. sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs.…

§ 166 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 166 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 166 BewG

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