BFH, Urteil vom 16.11.2022 – II R 39/20
Aus dem Leitsatz
1. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich.
Leitsatz
- Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich.
- Ist für die Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Liquidationswert maßgebend, kann ausnahmsweise der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geführt werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass der vom FA festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11.11.2020 - 3 K 369/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 11. November 2020, Az: 3 K 369/17, Urteil; nachgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 24. Juli 2023, Az: 3 K 369/17, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 158 BewGBegriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
- § 160 Abs. 7 BewGBetrieb der Land- und Forstwirtschaft
- § 162 Abs. 3 BewGBewertung des Wirtschaftsteils
- § 162 Abs. 4 BewGBewertung des Wirtschaftsteils
- § 165 Abs. 3 Halbs. 2 BewG
- § 166 BewGBewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
- § 198 BewGNachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 157 Abs. 2 BewGFeststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
- § 20 S. 2 BewGAbweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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