BFH, Urteil vom 25.11.2020 – II R 9/19
Aus dem Leitsatz
1. Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien.
Leitsatz
- Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien.
- Der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist tätigkeitsbezogen.
- Einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann auch derjenige unterhalten, dem weder am Grund und Boden noch am Besatz das Eigentum zusteht.
- Nutzt ein solcher Betriebsinhaber die Betriebsmittel auf Grundlage von Nießbrauchrechten, können diese Rechte zum Wirtschaftsteil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.11.2018 - 3 K 3014/16 Erb aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 29. November 2018, Az: 3 K 3014/16 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 13a ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 13b ErbStGBegünstigtes Vermögen
- § 14 Abs. 1 BewGLebenslängliche Nutzungen und Leistungen
- § 158 BewGBegriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
- § 159 BewGAbgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
- § 160 BewGBetrieb der Land- und Forstwirtschaft
- § 164 BewGMindestwert
- § 168 BewGGrundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- § 174 Abs. 5 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 1030 BGBGesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
- § 1035 BGBNießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
- § 1068 BGBGesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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