§ 159 BewGAbgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 159 BewG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R B 159 ErbStRRichtlinieAbgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
(1) ¹Nach § 159 BewG gehören am Bewertungsstichtag noch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen unter bestimmten Voraussetzungen zum Grundvermögen. ²§ 159 Absatz 1 und 2 BewG betrifft Flächen, bei denen zukünftig…
- H B 159 (Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen) ErbStHHinweisAbgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen
BFH vom 13.8.2003 II R 48/01, BStBl II S. 908.
- H B 159 (Abgrenzung zwischen Hof- und Gebäudeflächen und anderen Flächen) ErbStHHinweisAbgrenzung zwischen Hof- und Gebäudeflächen und anderen Flächen
BFH vom 9.10.1985 II R 247/81, BStBl 1986 II S. 13.
- H B 159 (Andere als landwirtschaftliche Nutzung) ErbStHHinweisAndere als landwirtschaftliche Nutzung
BFH vom 4.8.1972 III R 47/72, BStBl II S. 849.
- H B 159 (Aufstellen eines Flächennutzungsplans) ErbStHHinweisAufstellen eines Flächennutzungsplans
BFH vom 27.1.1978 III R 101/75, BStBl II S. 292.
- H B 159 (Entfernung zwischen Hofstelle und landwirtschaftlich genutzten Flächen) ErbStHHinweisEntfernung zwischen Hofstelle und landwirtschaftlich genutzten Flächen
BFH vom 2.5.1980 III R 15/78, BStBl II S. 490.
- H B 159 (Existenzgrundlage) ErbStHHinweisExistenzgrundlage
BFH vom 28.6.1974 III R 43/73, BStBl II S. 702.
- H B 159 (Wille des Eigentümers) ErbStHHinweisWille des Eigentümers
BFH vom 28.7.1961 III 219/60 U, BStBl III S. 420.
Rechtsprechung des BFH zu § 159 BewG
2 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 25.11.2020, II R 9/19BStBl/amtlich
1. Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. 2. Der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs…
- BFH, Urteil vom 05.12.2019, II R 41/16BStBl/amtlich
1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist . 2. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann…
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