§ 154 BewGBeteiligte am Feststellungsverfahren
(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 154 BewG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R B 154 ErbStRRichtlinieBeteiligte am Feststellungsverfahren und Bekanntgabe des Feststellungsbescheids
(1) ¹Beteiligte am Feststellungsverfahren sind 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (§ 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG). ²Beteiligter in diesem Sinne ist auch derjenige, bei dem der…
- H B 154 (Feststellungsbeteiligte und Bekanntgabe der Feststellungsbescheide) ErbStHHinweisFeststellungsbeteiligte und Bekanntgabe der Feststellungsbescheide
1. Auf der ersten Stufe (Erbschaftsteuerfinanzamt - ErbStFA fordert Feststellung bei Feststellungsfinanzamt - FestFA 1 an) Zuwendungs-/Feststellungsgegenstand kann sein: 1. Grundbesitz (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG)…
- H B 154 (Gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung) ErbStHHinweisGesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung
Eine gesonderte Feststellung ist nur in den folgenden Fällen durchzuführen: a) Alleinerbe mit Erwerb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft b) Alleinerbe mit Erwerb eines Grundstücks oder Erwerb eines…
Rechtsprechung des BFH zu § 154 BewG
8 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 11.03.2026, II R 6/23BStBl/amtlich
1. Das Finanzgericht als Tatsachengericht darf die von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei…
- BFH, Urteil vom 06.05.2021, II R 34/18BStBl/amtlich
1. Ist ein Vermächtnis auf Zuwendung von Grundbesitz gerichtet, ist für die Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich. 2. Vermächtnisnehmer sind wie Erben und Miterben am Feststellungsverfahren…
- BFH, Urteil vom 16.03.2021, II R 3/19BStBl/amtlich
1. Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen…
- BFH, Urteil vom 30.09.2015, II R 31/13BStBl/amtlich
1. Feststellungsbescheide müssen ebenso wie Steuerbescheide hinreichend deutlich erkennen lassen, für wen sie inhaltlich bestimmt sind . 2. Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes erfolgt gegenüber der Erbengemeinschaft in…
- BFH, Urteil vom 06.07.2011, II R 44/10BStBl/amtlich
Der Schenker, gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, kann den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten, obwohl der Bescheid dem Schenker gegenüber keine bindende Wirkung…
- BFH, Beschluss vom 16.03.2020, II B 94/18NV
NV: Erhebt ein Miterbe Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer, der den Miterben einer Erbengemeinschaft das Grundstück zurechnet, sind die nicht klagenden Miterben notwendig zum…
- BFH, Urteil vom 06.07.2011, II R 43/10NV
NV: Der Schenker gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, kann den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten, obwohl der Bescheid dem Schenker gegenüber keine bindende Wirkung…
- BFH, Beschluss vom 29.01.2010, II B 143/09NV
1. NV: Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, kann die Personengesellschaft für Besteuerungszeitpunkte bis einschließlich 31. Dezember 2006 nicht die Aussetzung der…
BMF-Schreiben zu § 154 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche