H B 154 (Feststellungsbeteiligte und Bekanntgabe der Feststellungsbescheide) ErbStH
Aus dem amtlichen Wortlaut1. Auf der ersten Stufe (Erbschaftsteuerfinanzamt - ErbStFA fordert Feststellung bei Feststellungsfinanzamt - FestFA 1 an) Zuwendungs-/Feststellungsgegenstand kann sein: 1. Grundbesitz (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG), 2. Einzelunternehmen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG), 3.…
Amtlicher Wortlaut
1. Auf der ersten Stufe (Erbschaftsteuerfinanzamt - ErbStFA fordert Feststellung bei Feststellungsfinanzamt - FestFA 1 an)
Zuwendungs-/Feststellungsgegenstand kann sein:
1. Grundbesitz (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG),
2. Einzelunternehmen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG),
3. Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG),
4. Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) oder
5. Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG).
– Der Steuerschuldner ist Beteiligter (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG):
a) Erbfall
Alleinerbe | Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BewG
Erbenge- meinschaft | Erbengemeinschaft Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG; Miterben sind Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
b) Schenkung
Beschenkter | Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BewG
Schenker | Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
– Personengesellschaft: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, wenn sie zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.
– Kapitalgesellschaft: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, da diese zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern ist.
– Vermögensverwaltende Gesellschaft/Gemeinschaft: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, wenn sie zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.
2. Auf der zweiten Stufe (FestFA 1 fordert Feststellung bei FestFA 2 an)
Zuwendungs-/Feststellungsgegenstand kann sein:
1. Grundbesitz/Betriebsgrundstück (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG)
2. Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG),
3. Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) oder
4. Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG)
– Der Steuerschuldner ist Beteiligter (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG):
a) Erbfall
Alleinerbe | Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BewG
Erbenge- meinschaft | Erbengemeinschaft Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG; Miterben sind Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
b) Schenkung
Beschenkter | Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
Schenker | Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
Grundbesitz/Betriebsgrundstück (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG)
– Personengesellschaft: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG.
– Kapitalgesellschaft: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG.
Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG)
– Personengesellschaft erste Stufe: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.
Hinweis: Auch wenn es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft handeln würde, wäre diese Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.
– Personengesellschaft zweite Stufe: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, wenn diese zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.
Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG)
– Personengesellschaft erste Stufe: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.
Hinweis: Auch wenn es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft handeln würde, wäre diese Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.
– Kapitalgesellschaft zweite Stufe: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, da diese zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern ist.
Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG)
– Personengesellschaft erste Stufe: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.
Hinweis: Auch wenn es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft handeln würde, wäre diese Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.
– Vermögensverwaltende Gesellschaft/Gemeinschaft: wie Personengesellschaft zweite Stufe Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, wenn diese zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.
3. Dritte und weitere Stufen (FestFA 3)
Zuwendungs-/Feststellungsgegenstand kann sein:
1. Grundbesitz/Betriebsgrundstück (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG),
2. Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG),
3. Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) oder
4. Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG)
– Der Steuerschuldner ist Beteiligter (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG):
a) Erbfall
Alleinerbe | Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BewG
Erbenge- meinschaft | Erbengemeinschaft Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG; Miterben sind Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
b) Schenkung
Beschenkter | Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
Schenker | Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
– Stufe 1 Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ist keine Beteiligte i. S. d. § 154 BewG.
– Stufe 2 unabhängig von der Gesellschaftsform Beteiligte i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.
– Stufe 3
– Grundbesitz/Betriebsgrundstück
Personengesellschaft (Stufe 2): Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG.
Kapitalgesellschaft (Stufe 2): Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG.
– Beteiligung an einer Personengesellschaft
Personengesellschaft (Stufe 3) Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, wenn sie zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.
– Anteil an einer Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaft (Stufe 3) Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, da diese zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern ist.
– Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft
Gesellschaft/Gemeinschaft (Stufe 3) Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, wenn sie zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 154 BewG – Beteiligte am Feststellungsverfahren
(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, 2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat; 3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt…
§ 154 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 154 BewG
BFH-Rechtsprechung zu § 154 BewG
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