Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 154 (Gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung) ErbStH

Gesonderte oder gesonderte und einheitliche FeststellungHinweis der Finanzverwaltung zu § 154 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautEine gesonderte Feststellung ist nur in den folgenden Fällen durchzuführen: a) Alleinerbe mit Erwerb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft b) Alleinerbe mit Erwerb eines Grundstücks oder Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück c) Alleinerbe mit Erwerb eines…

Amtlicher Wortlaut

Eine gesonderte Feststellung ist nur in den folgenden Fällen durchzuführen:

a) Alleinerbe mit Erwerb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

b) Alleinerbe mit Erwerb eines Grundstücks oder Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück

c) Alleinerbe mit Erwerb eines Einzelunternehmens

Zum Erwerb durch einen Vermächtnisnehmer > R B 151.2 Absatz 2 Nummer 4.

In allen anderen Fällen erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 154 BewG – Beteiligte am Feststellungsverfahren

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, 2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat; 3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt…

§ 154 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 154 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 154 BewG

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