H B 154 (Gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautEine gesonderte Feststellung ist nur in den folgenden Fällen durchzuführen: a) Alleinerbe mit Erwerb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft b) Alleinerbe mit Erwerb eines Grundstücks oder Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück c) Alleinerbe mit Erwerb eines…
Amtlicher Wortlaut
Eine gesonderte Feststellung ist nur in den folgenden Fällen durchzuführen:
a) Alleinerbe mit Erwerb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
b) Alleinerbe mit Erwerb eines Grundstücks oder Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück
c) Alleinerbe mit Erwerb eines Einzelunternehmens
Zum Erwerb durch einen Vermächtnisnehmer > R B 151.2 Absatz 2 Nummer 4.
In allen anderen Fällen erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 154 BewG – Beteiligte am Feststellungsverfahren
(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, 2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat; 3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt…
§ 154 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 154 BewG
BFH-Rechtsprechung zu § 154 BewG
6 von 8 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 11.03.2026, II R 6/231. Das Finanzgericht als Tatsachengericht darf die von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere…
- BFH, Urteil vom 06.05.2021, II R 34/181. Ist ein Vermächtnis auf Zuwendung von Grundbesitz gerichtet, ist für die Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich. 2. Vermächtnisnehmer sind wie Erben…
- BFH, Urteil vom 16.03.2021, II R 3/191. Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für…
- BFH, Urteil vom 30.09.2015, II R 31/131. Feststellungsbescheide müssen ebenso wie Steuerbescheide hinreichend deutlich erkennen lassen, für wen sie inhaltlich bestimmt sind . 2. Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes erfolgt…
- BFH, Urteil vom 06.07.2011, II R 44/10Der Schenker, gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, kann den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten, obwohl der Bescheid dem…
- BFH, Beschluss vom 16.03.2020, II B 94/18NV: Erhebt ein Miterbe Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer, der den Miterben einer Erbengemeinschaft das Grundstück zurechnet, sind die nicht…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche