R B 158.1 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens umfasst nach § 158 Absatz 1 BewG alle Wirtschaftsgüter, die objektiv einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. ²Die Definition der wirtschaftlichen Einheit richtet…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens umfasst nach § 158 Absatz 1 BewG alle Wirtschaftsgüter, die objektiv einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. ²Die Definition der wirtschaftlichen Einheit richtet sich tätigkeitsbezogen nach den Grundsätzen der R 15.5 EStR und im Übrigen nach § 2 BewG. ³Eine Betriebsverpachtung im Ganzen ist deshalb als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit auf andere Art und Weise anzusehen. ⁴Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt sind. ⁵Dies ist der Fall, wenn der bisherige Eigentümer am Bewertungsstichtag die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebs an Andere zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen hatte und die Voraussetzungen für eine Stückländerei nicht vorliegen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 158 BewG – Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind. (2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft…
§ 158 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 158 BewG
- R B 158.1 (2) ErbStR – Begriff des land- und forstwirtschaftlichen VermögensErbStH
- R B 158.1 (3) - (6) ErbStR – Begriff des land- und forstwirtschaftlichen VermögensErbStH
- R B 158.2 ErbStR – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom BetriebsvermögenErbStH
- R B 158.3 ErbStR – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom GrundvermögenErbStH
- R B 158.4 ErbStR – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom übrigen VermögenErbStH
- H B 158.1 (1) (Betriebsverpachtung im Ganzen) ErbStH – Betriebsverpachtung im GanzenErbStH
- H B 158.1 (2) (Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft) ErbStH – Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und ForstwirtschaftErbStH
- H B 158.2 (Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft) ErbStH – Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und ForstwirtschaftErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 158 BewG
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, II R 39/201. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich. 2. Ist für die Bewertung des…
- BFH, Urteil vom 25.11.2020, II R 9/191. Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. 2. Der bewertungsrechtliche Begriff des…
- BFH, Beschluss vom 29.01.2010, II B 143/091. NV: Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, kann die Personengesellschaft für Besteuerungszeitpunkte bis einschließlich 31.…
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