R B 158.1 (3) - (6) ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(3) ¹Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer (Personen-) Gesellschaft oder Gemeinschaft betrieben (§ 158 Absatz 2 Satz 2 BewG), ist der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einheitlich zu ermitteln (§ 3 BewG). ²Dabei sind außer den…
Amtlicher Wortlaut
(3) ¹Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer (Personen-) Gesellschaft oder Gemeinschaft betrieben (§ 158 Absatz 2 Satz 2 BewG), ist der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einheitlich zu ermitteln (§ 3 BewG). ²Dabei sind außer den Wirtschaftsgütern, die der Gesellschaft oder Gemeinschaft gehören, auch die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter oder Gemeinschafter stehenden und dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmten Wirtschaftsgüter, z. B. Nutzflächen, Gebäude oder Betriebsmittel, in den Betrieb einzubeziehen. ³Dagegen scheidet die Zurechnung von Wirtschaftsgütern aus, die zwar dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind, jedoch im Eigentum eines Nichtgesellschafters bzw. -gemeinschafters stehen. ⁴Die Sätze 2 und 3 gelten auch bei Ehegatten.
(4) ¹Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, können auch Grunddienstbarkeiten und betrieblich veranlasste wiederkehrende Nutzungen und Leistungen gehören. ²Die Aufzählung der einzelnen Wirtschaftsgüter in § 158 Absatz 3 Satz 1 BewG ist nicht abschließend. ³Entscheidend ist ihre Zweckbestimmung am Bewertungsstichtag (§ 12 Absatz 3 ErbStG in Verbindung mit §§ 151, 157 BewG).
(5) ¹Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. ²Das ist der Fall, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grund- oder Betriebsvermögen führen. ³Als Beispiele hierfür kommen in Betracht:
1. Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, z. B. stillgelegte Flächen;
2. der Wohnteil, der wegen Änderung der Anzahl der zum Haushalt des Betriebsinhabers gehörenden Familienangehörigen oder der Altenteiler nicht oder nicht voll genutzt wird;
3. Wirtschaftsgebäude, die vorübergehend oder dauernd teilweise oder ganz leer stehen, z. B. gehört der leer stehende Rindviehstall eines Betriebs, dessen Inhaber wegen Wirtschaftsumstellung das Rindvieh abgeschafft hat, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
(6) Zu den Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören außer den Pflanzenbeständen und Vorräten, den Maschinen und Geräten auch die Tierbestände nach Maßgabe der §§ 169 und 175 BewG.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 158 BewG – Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind. (2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft…
§ 158 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 158 BewG
- R B 158.1 ErbStR – Begriff des land- und forstwirtschaftlichen VermögensErbStH
- R B 158.1 (2) ErbStR – Begriff des land- und forstwirtschaftlichen VermögensErbStH
- R B 158.2 ErbStR – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom BetriebsvermögenErbStH
- R B 158.3 ErbStR – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom GrundvermögenErbStH
- R B 158.4 ErbStR – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom übrigen VermögenErbStH
- H B 158.1 (1) (Betriebsverpachtung im Ganzen) ErbStH – Betriebsverpachtung im GanzenErbStH
- H B 158.1 (2) (Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft) ErbStH – Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und ForstwirtschaftErbStH
- H B 158.2 (Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft) ErbStH – Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und ForstwirtschaftErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 158 BewG
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, II R 39/201. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich. 2. Ist für die Bewertung des…
- BFH, Urteil vom 25.11.2020, II R 9/191. Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. 2. Der bewertungsrechtliche Begriff des…
- BFH, Beschluss vom 29.01.2010, II B 143/091. NV: Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, kann die Personengesellschaft für Besteuerungszeitpunkte bis einschließlich 31.…
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche