Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 158.2 (Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft) ErbStH

Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und ForstwirtschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 158 BewG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

> R 15.5 EStR

> Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.12.2011 (BStBl I S. 1213, 1217)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 158 BewG – Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind. (2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft…

§ 158 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 158 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 158 BewG

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