H B 158.2 (Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft) ErbStH
Amtlicher Wortlaut
> R 15.5 EStR
> Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.12.2011 (BStBl I S. 1213, 1217)
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 158 BewG – Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind. (2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft…
§ 158 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 158 BewG
- R B 158.1 ErbStR – Begriff des land- und forstwirtschaftlichen VermögensErbStH
- R B 158.1 (2) ErbStR – Begriff des land- und forstwirtschaftlichen VermögensErbStH
- R B 158.1 (3) - (6) ErbStR – Begriff des land- und forstwirtschaftlichen VermögensErbStH
- R B 158.2 ErbStR – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom BetriebsvermögenErbStH
- R B 158.3 ErbStR – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom GrundvermögenErbStH
- R B 158.4 ErbStR – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom übrigen VermögenErbStH
- H B 158.1 (1) (Betriebsverpachtung im Ganzen) ErbStH – Betriebsverpachtung im GanzenErbStH
- H B 158.1 (2) (Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft) ErbStH – Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und ForstwirtschaftErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 158 BewG
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, II R 39/201. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich. 2. Ist für die Bewertung des…
- BFH, Urteil vom 25.11.2020, II R 9/191. Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. 2. Der bewertungsrechtliche Begriff des…
- BFH, Beschluss vom 29.01.2010, II B 143/091. NV: Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, kann die Personengesellschaft für Besteuerungszeitpunkte bis einschließlich 31.…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche