2. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.01.2010 – II B 143/09

Keine Antragsbefugnis der Personengesellschaft bei der Bedarfsbewertung nach § 138 Abs. 5 BewG a.F. im Falle der Schenkung eines Gesellschaftsanteils - Zulässigkeit der von der Personengesellschaft eingelegten Beschwerde gegen AdV-Ablehnung - Keine gewillkürte Prozessstandschaft - Unrichtige Rechtsmittelbelehrung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, kann die Personengesellschaft für Besteuerungszeitpunkte bis einschließlich 31. Dezember 2006 nicht die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts beantragen .

Leitsatz

  1. NV: Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, kann die Personengesellschaft für Besteuerungszeitpunkte bis einschließlich 31. Dezember 2006 nicht die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts beantragen .
  2. NV: Die Personengesellschaft ist nicht Inhaltsadressatin des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts sowie der darin enthaltenen Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Die Zurechnung des festgestellten Grundbesitzwerts löst bei der Personengesellschaft weder steuerliche Folgen noch sonstige Belastungen aus .
  3. NV: Eine Antragsbefugnis der Personengesellschaft ergibt sich mangels einer einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwerts auch nicht aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO .
  4. NV: Die Neuregelung der Rechtsbehelfsbefugnis in § 155 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG n.F., nach der diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid befugt sind, ist erstmals für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 4. September 2009, Az: 11 V 2604/09 A (BG), Beschluss

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
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    Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?

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