H B 159 (Aufstellen eines Flächennutzungsplans) ErbStH
Amtlicher Wortlaut
> BFH vom 27.1.1978 III R 101/75, BStBl II S. 292.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 159 BewG – Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden. (2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden…
§ 159 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 159 BewG
- R B 159 ErbStR – Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter FlächenErbStH
- H B 159 (Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen) ErbStH – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom GrundvermögenErbStH
- H B 159 (Abgrenzung zwischen Hof- und Gebäudeflächen und anderen Flächen) ErbStH – Abgrenzung zwischen Hof- und Gebäudeflächen und anderen FlächenErbStH
- H B 159 (Andere als landwirtschaftliche Nutzung) ErbStH – Andere als landwirtschaftliche NutzungErbStH
- H B 159 (Entfernung zwischen Hofstelle und landwirtschaftlich genutzten Flächen) ErbStH – Entfernung zwischen Hofstelle und landwirtschaftlich genutzten FlächenErbStH
- H B 159 (Existenzgrundlage) ErbStH – ExistenzgrundlageErbStH
- H B 159 (Wille des Eigentümers) ErbStH – Wille des EigentümersErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 159 BewG
- BFH, Urteil vom 25.11.2020, II R 9/191. Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. 2. Der bewertungsrechtliche Begriff des…
- BFH, Urteil vom 05.12.2019, II R 41/161. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist . 2.…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche