Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 166 (3) (Ermittlung des Liquidationswerts für einzelne Wirtschaftsgüter) ErbStH

Ermittlung des Liquidationswerts für einzelne WirtschaftsgüterHinweis der Finanzverwaltung zu § 166 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Ein im Wege der Schenkung am 1.7.2018 übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein wird zum 1.7.2021 verkleinert, da die Ehefrau nicht mehr im Betrieb mitarbeiten kann. Hierzu werden 10 Hektar Ackerland und der gesamte Milchviehbestand…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Ein im Wege der Schenkung am 1.7.2018 übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein wird zum 1.7.2021 verkleinert, da die Ehefrau nicht mehr im Betrieb mitarbeiten kann. Hierzu werden 10 Hektar Ackerland und der gesamte Milchviehbestand verkauft. 30 Hektar Grünland werden für 10 Jahre verpachtet.

Der Bodenrichtwert für Ackerland beträgt am Bewertungsstichtag 1.7.2018 1,20 EUR/m². Die Veräußerung des Milchviehbestandes am 1.7.2021 hat einen Erlös von 50 000 EUR erbracht. Der Buchwert des Milchviehbestandes beträgt 8 000 EUR, der Buchwert aller übrigen Wirtschaftsgüter (ohne Grund und Boden) beträgt 127 500 EUR. Die Veräußerungskosten belaufen sich auf 2 500 EUR. Verbindlichkeiten sind mit den veräußerten Wirtschaftsgütern nicht verbunden.

Der Betrieb war bisher im Mindestwertverfahren wie folgt bewertet:

Grund und Boden 100 ha x 338 x 18,6 = | 628 680 EUR

Besatzkapital 100 ha x 78 x 18,6 = | + 145 080 EUR

Verbindlichkeiten | ./. 53 760 EUR

Wert des Wirtschaftsteils | 720 000 EUR

Die Veräußerung wesentlicher Wirtschaftsgüter ohne Reinvestition zum 1.7.2021 löst den Nachbewertungsvorbehalt nach § 162 Absatz 4 i. V. m. § 166 BewG aus. Der Milchviehbestand gehört zu den stehenden Betriebsmitteln und weist am Bewertungsstichtag einen Wert von mindestens 50 000 EUR auf (> R B 162 Absatz 5 Satz 2). Der Betrieb ist rückwirkend zum Bewertungsstichtag so zu bewerten, als seien die einzelnen Wirtschaftsgüter zu diesem Zeitpunkt veräußert worden:

1. Ermittlung des Liquidationswerts

Bodenwert nach § 166 Absatz 2 Nummer 1 BewG

Liquidationswert 10 Hektar x (1,20 EUR/m² x 10 000 m²) | 120 000 EUR

Abschlag für Liquidationskosten 10 % | ./. 12 000 EUR

Verbindlichkeiten | ./. 0 EUR

Liquidationswert Grund und Boden | 108 000 EUR

Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach § 166 Absatz 2 Nummer 2 BewG

Wert der Betriebsmittel | 50 000 EUR

Abschlag für Liquidationskosten 10 % | ./. 5 000 EUR

Verbindlichkeiten | ./. 0 EUR

Liquidationswert Besatzkapital | 45 000 EUR

Summe der Liquidationswerte (108 000 EUR + 45 000 EUR =) | 153.000 EUR

2. Berechnung der Korrekturbeträge

Ausscheidender Grund und Boden 10 ha

zu 100 ha Eigentumsfläche | 10,00 %

Ausscheidender Milchviehbestand Buchwert 8 000 EUR

zur Summe der Buchwerte aller Wirtschaftsgüter 127 500 EUR | 6,27 %

3. Berechnung des Werts des Wirtschaftsteils

Wert des Wirtschaftsteils bisher: | 720 000 EUR

Grund und Boden 100 ha x 338 EUR x 18,6 x 10,00 % | ./. 62 868 EUR

Besatzkapital 100 ha x 78 EUR x 18,6 x 6,27 % | ./. 9 097 EUR

Liquidationswert | + 153 000 EUR

Neuer Wert des Wirtschaftsteils | 801 035 EUR

Der neue Wert des Wirtschaftsteils beträgt 801 035 EUR.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 166 BewG – Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes. (2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1 1. ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern; 2. sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs.…

§ 166 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 166 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 166 BewG

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