R B 167.1 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken geltenden §§ 182 bis 196 BewG sowie die R B 176 bis R B 196 sind bei der Ermittlung des Werts der Betriebswohnungen und des Wohnteils anzuwenden. ²Wegen der Zugehörigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen eines…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken geltenden §§ 182 bis 196 BewG sowie die R B 176 bis R B 196 sind bei der Ermittlung des Werts der Betriebswohnungen und des Wohnteils anzuwenden. ²Wegen der Zugehörigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen eines Betriebs der Land‑ und Forstwirtschaft zu den Betriebswohnungen und zum Wohnteil > R B 160.21 und R B 160.22.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 167 BewG – Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten. (2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen. (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen. (4) Weist der…
§ 167 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 167 BewG
- R B 167.1 (2) ErbStR – Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsErbStH
- R B 167.1 (3) ErbStR – Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsErbStH
- R B 167.2 ErbStR – Ermäßigungen für BesonderheitenErbStH
- R B 167.3 ErbStR – Öffnungsklausel für die Betriebswohnungen und den WohnteilErbStH
- H B 167.1 (1) (Häusliches Arbeitszimmer) ErbStH – Häusliches ArbeitszimmerErbStH
- H B 167.1 (2) (Abgrenzung des Grund und Bodens vom Wirtschaftsteil) ErbStH – Abgrenzung des Grund und Bodens vom WirtschaftsteilErbStH
- H B 167.1 (3) (Bewertung von Gebäuden innerhalb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft) ErbStH – Bewertung von Gebäuden innerhalb eines Betriebs der Land- und ForstwirtschaftErbStH
- H B 167.2 (Ermäßigungen für Besonderheiten (Ermäßigung von 15 Prozent)) ErbStH – Ermäßigungen für Besonderheiten (Ermäßigung von 15 Prozent)ErbStH
- H B 167.3 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten) ErbStH – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch SachverständigengutachtenErbStH
- H B 167.3 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch zeitnahen Kaufpreis) ErbStH – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch zeitnahen KaufpreisErbStH
- H B 167.3 (Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben) ErbStH – Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt habenErbStH
- H B 167.3 (Vorschriften auf der Grundlage des § 199 Absatz 1 BauGB) ErbStH – Vorschriften auf der Grundlage des § 199 Absatz 1 BauGBErbStH
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