§ 167 BewGBewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.
(2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 167 BewG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R B 167.1 ErbStRRichtlinieBewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
(1) ¹Die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken geltenden §§ 182 bis 196 BewG sowie die R B 176 bis R B 196 sind bei der Ermittlung des Werts der Betriebswohnungen und des Wohnteils anzuwenden. ²Wegen…
- R B 167.1 (2) ErbStRRichtlinieBewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
(2) ¹Für Betriebswohnungen und den Wohnteil ist der zugehörige Grund und Boden ( R B 160.21 Absatz 2 und R B 160.22 Absatz 6) jeweils gesondert zu ermitteln. ²Für die Betriebswohnungen und den Wohnteil richtet sich die…
- R B 167.1 (3) ErbStRRichtlinieBewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
(3) ¹Bei der Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils ist jedes Gebäude bzw. jeder Gebäudeteil gesondert zu betrachten. ²Dabei ist die Abgrenzung nach Absatz 2 Satz 2 zu beachten. ³Handelt es sich um ein…
- R B 167.2 ErbStRRichtlinieErmäßigungen für Besonderheiten
(1) ¹Bei bebauten Grundstücksflächen, die Arbeitnehmern des Betriebs oder dem Betriebsleiter und seinen Familienangehörigen sowie Altenteilern für Wohnzwecke zur Verfügung stehen, ist für den Einzelfall zu prüfen, ob…
- R B 167.3 ErbStRRichtlinieÖffnungsklausel für die Betriebswohnungen und den Wohnteil
(1) ¹Für die Betriebswohnungen oder den Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft kann abweichend von der Wertermittlung nach den §§ 179 und 182 bis 196 BewG der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert) am…
- H B 167.1 (1) (Häusliches Arbeitszimmer) ErbStHHinweisHäusliches Arbeitszimmer
Ein im Wohnbereich belegenes Arbeitszimmer stellt bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, dem innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen ist ( BFH vom…
- H B 167.1 (2) (Abgrenzung des Grund und Bodens vom Wirtschaftsteil) ErbStHHinweisAbgrenzung des Grund und Bodens vom Wirtschaftsteil
Beispiel: Ein vom Betriebsleiter genutztes freistehendes Einfamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards (Standardstufe 3) befindet sich auf einer 10 000 m² großen Hofstelle. Das Haus (Baujahr 2002) verfügt über einen…
- H B 167.1 (3) (Bewertung von Gebäuden innerhalb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft) ErbStHHinweisBewertung von Gebäuden innerhalb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Beispiel: Eine landwirtschaftliche Hofstelle besteht aus einer geschlossenen Hofanlage und weiteren Gebäuden, die wie folgt genutzt werden: Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören: a) Wirtschaftsteil Die…
- H B 167.2 (Ermäßigungen für Besonderheiten (Ermäßigung von 15 Prozent)) ErbStHHinweisErmäßigungen für Besonderheiten (Ermäßigung von 15 Prozent)
Beispiel: Fortsetzung des Beispiels zu H B 167.1 (2). Der Wohnteil liegt auf der Hofstelle und grenzt unmittelbar an die Wirtschaftsgebäude. Für die Betriebswohnungen soll keine enge räumliche Verbindung zur Hofstelle…
- H B 167.3 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten) ErbStHHinweisNachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten
BFH vom 10.11.2004 II R 69/01, BStBl 2005 II S. 259 und vom 3.12.2008 II R 19/08, BStBl 2009 II S. 403 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.2.2014 (BStBl I S. 808)
- H B 167.3 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch zeitnahen Kaufpreis) ErbStHHinweisNachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch zeitnahen Kaufpreis
BFH vom 2.7.2004 II R 55/01, BStBl II S. 703
- H B 167.3 (Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben) ErbStHHinweisNießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben
Ist nach § 167 Absatz 4 BewG ein nachgewiesener gemeiner Wert, der auf Grund von Grundstücksbelastungen durch Nutzungsrechte, wie z. B. Nießbrauch oder Wohnrecht, gemindert wurde, als Grundbesitzwert festgestellt…
- H B 167.3 (Vorschriften auf der Grundlage des § 199 Absatz 1 BauGB) ErbStHHinweisVorschriften auf der Grundlage des § 199 Absatz 1 BauGB
Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) vom 19.5.2010 (BGBl I S. 639) Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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