Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 167.1 (2) (Abgrenzung des Grund und Bodens vom Wirtschaftsteil) ErbStH

Abgrenzung des Grund und Bodens vom WirtschaftsteilHinweis der Finanzverwaltung zu § 167 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Ein vom Betriebsleiter genutztes freistehendes Einfamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards (Standardstufe 3) befindet sich auf einer 10 000 m² großen Hofstelle. Das Haus (Baujahr 2002) verfügt über einen Keller und ein ausgebautes Dachgeschoss. Die…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Ein vom Betriebsleiter genutztes freistehendes Einfamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards (Standardstufe 3) befindet sich auf einer 10 000 m² großen Hofstelle. Das Haus (Baujahr 2002) verfügt über einen Keller und ein ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt 100 m² je Geschoss. Der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelte Bodenrichtwert beträgt für das maßgebliche Grundstück 175 EUR/m². Zum 31.12.1998 wurden das Haus und der Hausgarten mit insgesamt 1 140 m² steuerfrei aus dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen entnommen.

Für die Arbeitnehmer des Betriebs wurde ebenfalls im Jahre 2002 ein freistehendes Zweifamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards (Standardstufe 3) errichtet. Das voll unterkellerte Haus verfügt über zwei übereinander liegende Wohnungen und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss, das jedoch nutzbar ist. Die Brutto-Grundfläche beträgt für jedes Geschoss 100 m². Zum Zweifamilienhaus gehören eine Umgriffsfläche von 150 m² und zwei Parkplätze zu je 15 m².

Vom Gutachterausschuss stehen weder geeignete Vergleichswerte bzw. Vergleichsfaktoren noch örtliche Sachwertfaktoren zur Verfügung.

Der Besteuerungsfall tritt am 3.1.2018 ein.

I. Wohnteil

Das Einfamilienhaus des Betriebsleiters gehört zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist die Verkehrsanschauung heranzuziehen. Der Flächenansatz ist auf das Fünffache der bebauten Fläche zu begrenzen (§ 167 Absatz 2 BewG).

1. Berechnung der maßgeblichen Fläche des Wohnteils

Prüfung der Höchstgrenze

1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster | 100 m²

2. Hausgarten | + 1 040 m²

Summe | 1 140 m²

Maximal das Fünffache der bebauten Fläche | 500 m²

2. Berechnung des Sachwerts des Wohnteils

a) Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189 Absatz 2 BewG)

Bodenrichtwert | 175 EUR/m²

maßgebliche Grundstücksfläche | x 500 m²

Bodenwert | 87 500 EUR

b) Gebäudesachwert (§ 190 Absatz 1 und 2 BewG)

Gebäuderegelherstellungswert lt. Anlage 24 | 835 EUR/m²

Gebäudeart 1.01 – Standardstufe 3

Baupreisindex 116,8/100 | 975 EUR/m²

Brutto-Grundfläche: (KG, EG, DG je 100 m²) | x 300 m² | 292 500 EUR

Davon Alterswertminderung (§ 190 Abs. 4 i. V. m. Anlage 22 BewG)

Verhältnis des Gebäudealters am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer = 16 Jahre : 70 Jahre | 22,86 % | ./. 66 866 EUR

Gebäudesachwert | 225 634 EUR

c) Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)

Bodenwert | 87.500 EUR

Gebäudesachwert | + 225.634 EUR

Vorläufiger Sachwert | 313.134 EUR

d) Sachwert

Vorläufiger Sachwert | 313.134 EUR

Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG | x 0,8

Sachwert | 250.507 EUR

II. Betriebswohnungen

Das Zweifamilienhaus für die Arbeitnehmer des Betriebs gehört zu den Betriebswohnungen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung der Betriebswohnungen vom Wirtschaftsteil ist ebenfalls die Verkehrsanschauung heranzuziehen (§ 167 Absatz 2 BewG).

1. Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Betriebswohnungen

Prüfung der Höchstgrenze

1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster | 100 m²

2. Umgriffsfläche | + 150 m²

3. Nebenfläche (Parkplätze) | + 30 m²

Summe | 280 m²

Maximal das Fünffache der bebauten Fläche | 500 m²

2. Berechnung des Sachwerts der Betriebswohnungen

a) Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179,189 Absatz 2 BewG)

Bodenrichtwert | 175 EUR/m²

maßgebliche Grundstücksfläche | x 280 m²

Bodenwert | 49 000 EUR

b) Gebäudesachwert (§ 190 Absatz 1 und 2 BewG)

Gebäuderegelherstellungswert lt. Anlage 24 | 767 EUR/m²

– Gebäudeart 1 121 – Standardstufe 3

Baupreisindex 116,8/100 | 89 EUR/m²

Brutto-Grundfläche (KG, EG, OG, DG je 100 m²) | x 400 m² | 358 000 EUR

Davon Alterswertminderung lt. Anlage 22 Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer lt. Anlage 22 = 16 Jahre : 70 Jahre | 22,86 % | ./. 81 839 EUR

Gebäudesachwert | 276 161 EUR

c) Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)

Bodenwert | 49 000 EUR

Gebäudesachwert | + 276 161 EUR

Vorläufiger Sachwert | 325 161 EUR

d) Sachwert

Vorläufiger Sachwert | 325 470 EUR

Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG | x 0,8

Sachwert | 260 128 EUR

III. Verbleibende Hofstelle

Die beim Wohnteil und den Betriebswohnungen nicht erfasste restliche Hoffläche wird beim Wirtschaftsteil erfasst.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 167 BewG – Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten. (2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen. (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen. (4) Weist der…

§ 167 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 167 BewG

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