§ 179 BewGBewertung der unbebauten Grundstücke
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 179 BewG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R B 179.1 ErbStRRichtlinieBewertung von unbebauten Grundstücken
(1) ¹Der Wert unbebauter Grundstücke umfasst den Wert des Grund und Bodens, mit dem die Außenanlagen abgegolten sind. ²Bei der Bestimmung des Werts eines unbebauten Grundstücks ist vom Bodenrichtwert auszugehen (§ 179…
- R B 179.2 ErbStRRichtlinieAnsatz der Bodenrichtwerte
(1) ¹Bei der Wertermittlung ist der Bodenrichtwert anzusetzen, dessen turnusmäßige Ermittlung dem Bewertungsstichtag vorausging. ²Es kommt somit nicht darauf an, wann der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert…
- R B 179.3 ErbStRRichtlinieAnsatz des Bodenwerts
(1) ¹Der aus dem Bodenrichtwert nach R B 179.2 ermittelte Bodenwert pro m² ist auf volle Cent abzurunden und ergibt multipliziert mit der Grundstücksfläche den Wert des Grund und Bodens (Bodenwert). ²Der Bodenwert ist…
- H B 179.2 (Abweichende planungsrechtlich zulässige Geschossflächenzahl) ErbStHHinweisAbweichende planungsrechtlich zulässige Geschossflächenzahl
Definiert der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert in Abhängigkeit von einer planungsrechtlich zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) und werden hierfür keine örtlichen Umrechnungskoeffizienten vorgegeben, gelten die…
- H B 179.2 (Abweichende Grundstücksgröße) ErbStHHinweisAbweichende Grundstücksgröße
Definiert der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße, erfolgt innerhalb des typisierten Regelbewertungsverfahrens eine Umrechnung nach Maßgabe des Gutachterausschusses. Stellt der…
- H B 179.2 (Abweichende wertrelevante Geschossflächenzahl) ErbStHHinweisAbweichende wertrelevante Geschossflächenzahl
Definiert der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert in Abhängigkeit von einer wertrelevanten Geschossflächenzahl (WGFZ), erfolgt innerhalb des typisierten Regelbewertungsverfahrens eine Umrechnung nach Maßgabe des…
- H B 179.2 (Anzusetzender Bodenrichtwert) ErbStHHinweisAnzusetzender Bodenrichtwert
Zum 3.1.2018 wird ein unbebautes Grundstück verschenkt. Der Gutachterausschuss hat zuletzt zum 31.12.2015 einen Bodenrichtwert von 200 EUR/m² ermittelt. In seiner Sitzung im April 2018 ermittelt der Gutachterausschuss…
- H B 179.2 (Erschließungsbeitragsrechtlicher Zustand des Grundstücks) ErbStHHinweisErschließungsbeitragsrechtlicher Zustand des Grundstücks
BFH vom 18.8.2005 II R 62/03, BStBl 2006 II S. 5
- H B 179.2 (Grundstücksmerkmale) ErbStHHinweisGrundstücksmerkmale
Anhang B 9 § 4 Absatz 2 ImmoWertV
- H B 179.2 (Lagetypische Bodenrichtwerte) ErbStHHinweisLagetypische Bodenrichtwerte
Lagetypische Bodenrichtwerte können zugrunde gelegt werden, wenn der Gutachterausschuss keine zonalen Bodenrichtwerte gebildet hat.
- H B 179.2 (Umrechnungskoeffizienten für Geschossflächenzahl) ErbStHHinweisUmrechnungskoeffizienten für Geschossflächenzahl
BFH vom 12.7.2006 II R 1/04, BStBl II S. 742
- H B 179.2 (Umrechnungskoeffizienten für Grundstücksgröße) ErbStHHinweisUmrechnungskoeffizienten für Grundstücksgröße
BFH vom 11.5.2005 II R 21/02, BStBl II S. 686
- H B 179.2 (Vergleichswertrichtlinie – VW-RL) ErbStHHinweisVergleichswertrichtlinie – VW-RL
Richtlinie zur Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts (Vergleichswertrichtlinie – VW-RL) vom 20.3.2014 (BAnz AT 11.4.2014 B3)
- H B 179.2 (Wertrelevante Geschossflächenzahl) ErbStHHinweisWertrelevante Geschossflächenzahl
Definition: Nummer 6 Absatz 6 Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL) vom 11.1.2011 (BAnz Nummer 24 S. 597) Innerhalb des typisierten Regelbewertungsverfahrens erfolgt die Ermittlung der wertrelevanten Geschossflächenzahl…
- H B 179.3 (Keine Bodenrichtwerte) ErbStHHinweisKeine Bodenrichtwerte
Hat der Gutachterausschuss - gleich aus welchen Gründen - keinen Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Bodenrichtwerten vergleichbarer Flächen abzuleiten (§ 179 Satz 4 BewG). Für Bauerwartungsland und…
Rechtsprechung des BFH zu § 179 BewG
3 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 7/24BStBl/amtlich
1. Entspricht die Geschossflächenzahl (GFZ) des Bodenrichtwertgrundstücks nicht der GFZ des für Schenkungsteuerzwecke zu bewertenden Grundstücks, ist eine Anpassung anhand von Umrechnungskoeffizienten geboten (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom…
- BFH, Urteil vom 09.04.2014, II R 48/12BStBl/amtlich
1. Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird. 2. §…
- BFH, Beschluss vom 12.01.2021, II B 61/19NV
NV: An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim FA zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen Zweifel, selbst wenn bereits vorher schlüssige…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche