Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 179.2 (Abweichende planungsrechtlich zulässige Geschossflächenzahl) ErbStH

Abweichende planungsrechtlich zulässige GeschossflächenzahlHinweis der Finanzverwaltung zu § 179 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautDefiniert der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert in Abhängigkeit von einer planungsrechtlich zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) und werden hierfür keine örtlichen Umrechnungskoeffizienten vorgegeben, gelten die Folgenden: Geschossflächenzahl | Umrechnungskoeffizient |…

Amtlicher Wortlaut

Definiert der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert in Abhängigkeit von einer planungsrechtlich zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) und werden hierfür keine örtlichen Umrechnungskoeffizienten vorgegeben, gelten die Folgenden:

Geschossflächenzahl | Umrechnungskoeffizient | Geschossflächenzahl | Umrechnungskoeffizient

0,4 | 0,66 | 1,4 | 1,19

0,5 | 0,72 | 1,5 | 1,23

0,6 | 0,78 | 1,6 | 1,28

0,7 | 0,84 | 1,7 | 1,32

0,8 | 0,90 | 1,8 | 1,36

0,9 | 0,95 | 1,9 | 1,41

1,0 | 1,00 | 2,0 | 1,45

1,1 | 1,05 | 2,1 | 1,49

1,2 | 1,10 | 2,2 | 1,53

1,3 | 1,14 | 2,3 | 1,57

2,4 | 1,61

Die in der Tabelle angegebenen Umrechnungskoeffizienten beziehen sich auf Wohnbauland im erschließungsbeitragsfreien Zustand.

Weichen die Geschossflächenzahlen des Bodenrichtwertgrundstücks oder des zu bewertenden Grundstücks von den in der Tabelle angegebenen Werten ab, sind die Umrechnungskoeffizienten nach folgender Formel zu berechnen (GFZ = Geschossflächenzahl):

Umrechnungskoeffizient = | 0,6 x √GFZ + 0,2 x GFZ + 0,2

Beispiel 1:

Der zuletzt ermittelte Bodenrichtwert eines Grundstücks beträgt 150 EUR/m² bei einer Geschossflächenzahl von 0,8. Das zu bewertende Grundstück hat eine zulässige Geschossflächenzahl von 0,6. Der Bodenwert/m² beträgt:

0,78 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,6) | x 150,00 EUR/m² = 130,00 EUR/m²

0,90 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,8)

Beispiel 2:

Der zuletzt ermittelte Bodenrichtwert eines Grundstücks beträgt 150,00 EUR/m² bei einer Geschossflächenzahl von 0,8. Das zu bewertende Grundstück hat eine zulässige Geschossflächenzahl von 1,2. Der Bodenwert/m² beträgt nach der oben angeführten Formel:

1,10 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 1,2) | x 150,00 EUR/m² = 183,33 EUR/m²

0,90 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,8)

Beispiel 3:

Der zuletzt ermittelte Bodenrichtwert eines Grundstücks beträgt 215 EUR/m² (erschließungsbeitragspflichtig / noch zu leistende Erschließungsbeiträge: 40 EUR/m²; GFZ = 1,2). Das zu bewertende Grundstück ist 800 m² groß und erschließungsbeitragsfrei (GFZ 1,6).

Bodenrichtwert (erschließungsbeitragspflichtig) | 215,00 EUR/m²

Erschließungsbeiträge | + 40,00 EUR/m²

Bodenrichtwert (erschließungsbeitragsfrei) | 255,00 EUR/m²

Anpassung wegen abweichender Geschossflächenzahl

Umrechnungsfaktor:

1,28 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 1,6) | x 255,00 EUR/m² = 296,72 EUR/m²

1,10 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 1,2)

Wert des Grund und Bodens

800 m² x 296,72 EUR/m² | 237 376,00 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 179 BewG – Bewertung der unbebauten Grundstücke

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist…

§ 179 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 179 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 179 BewG

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