H B 179.2 (Abweichende planungsrechtlich zulässige Geschossflächenzahl) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautDefiniert der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert in Abhängigkeit von einer planungsrechtlich zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) und werden hierfür keine örtlichen Umrechnungskoeffizienten vorgegeben, gelten die Folgenden: Geschossflächenzahl | Umrechnungskoeffizient |…
Amtlicher Wortlaut
Definiert der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert in Abhängigkeit von einer planungsrechtlich zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) und werden hierfür keine örtlichen Umrechnungskoeffizienten vorgegeben, gelten die Folgenden:
Geschossflächenzahl | Umrechnungskoeffizient | Geschossflächenzahl | Umrechnungskoeffizient
0,4 | 0,66 | 1,4 | 1,19
0,5 | 0,72 | 1,5 | 1,23
0,6 | 0,78 | 1,6 | 1,28
0,7 | 0,84 | 1,7 | 1,32
0,8 | 0,90 | 1,8 | 1,36
0,9 | 0,95 | 1,9 | 1,41
1,0 | 1,00 | 2,0 | 1,45
1,1 | 1,05 | 2,1 | 1,49
1,2 | 1,10 | 2,2 | 1,53
1,3 | 1,14 | 2,3 | 1,57
2,4 | 1,61
Die in der Tabelle angegebenen Umrechnungskoeffizienten beziehen sich auf Wohnbauland im erschließungsbeitragsfreien Zustand.
Weichen die Geschossflächenzahlen des Bodenrichtwertgrundstücks oder des zu bewertenden Grundstücks von den in der Tabelle angegebenen Werten ab, sind die Umrechnungskoeffizienten nach folgender Formel zu berechnen (GFZ = Geschossflächenzahl):
Umrechnungskoeffizient = | 0,6 x √GFZ + 0,2 x GFZ + 0,2
Beispiel 1:
Der zuletzt ermittelte Bodenrichtwert eines Grundstücks beträgt 150 EUR/m² bei einer Geschossflächenzahl von 0,8. Das zu bewertende Grundstück hat eine zulässige Geschossflächenzahl von 0,6. Der Bodenwert/m² beträgt:
0,78 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,6) | x 150,00 EUR/m² = 130,00 EUR/m²
0,90 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,8)
Beispiel 2:
Der zuletzt ermittelte Bodenrichtwert eines Grundstücks beträgt 150,00 EUR/m² bei einer Geschossflächenzahl von 0,8. Das zu bewertende Grundstück hat eine zulässige Geschossflächenzahl von 1,2. Der Bodenwert/m² beträgt nach der oben angeführten Formel:
1,10 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 1,2) | x 150,00 EUR/m² = 183,33 EUR/m²
0,90 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,8)
Beispiel 3:
Der zuletzt ermittelte Bodenrichtwert eines Grundstücks beträgt 215 EUR/m² (erschließungsbeitragspflichtig / noch zu leistende Erschließungsbeiträge: 40 EUR/m²; GFZ = 1,2). Das zu bewertende Grundstück ist 800 m² groß und erschließungsbeitragsfrei (GFZ 1,6).
Bodenrichtwert (erschließungsbeitragspflichtig) | 215,00 EUR/m²
Erschließungsbeiträge | + 40,00 EUR/m²
Bodenrichtwert (erschließungsbeitragsfrei) | 255,00 EUR/m²
Anpassung wegen abweichender Geschossflächenzahl
Umrechnungsfaktor:
1,28 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 1,6) | x 255,00 EUR/m² = 296,72 EUR/m²
1,10 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 1,2)
Wert des Grund und Bodens
800 m² x 296,72 EUR/m² | 237 376,00 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 179 BewG – Bewertung der unbebauten Grundstücke
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist…
§ 179 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 179 BewG
- R B 179.1 ErbStR – Bewertung von unbebauten GrundstückenErbStH
- R B 179.2 ErbStR – Ansatz der BodenrichtwerteErbStH
- R B 179.3 ErbStR – Ansatz des BodenwertsErbStH
- H B 179.2 (Abweichende Grundstücksgröße) ErbStH – Abweichende GrundstücksgrößeErbStH
- H B 179.2 (Abweichende wertrelevante Geschossflächenzahl) ErbStH – Abweichende wertrelevante GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.2 (Anzusetzender Bodenrichtwert) ErbStH – Anzusetzender BodenrichtwertErbStH
- H B 179.2 (Erschließungsbeitragsrechtlicher Zustand des Grundstücks) ErbStH – Erschließungsbeitragsrechtlicher Zustand des GrundstücksErbStH
- H B 179.2 (Grundstücksmerkmale) ErbStH – GrundstücksmerkmaleErbStH
- H B 179.2 (Lagetypische Bodenrichtwerte) ErbStH – Lagetypische BodenrichtwerteErbStH
- H B 179.2 (Umrechnungskoeffizienten für Geschossflächenzahl) ErbStH – Umrechnungskoeffizienten für GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.2 (Umrechnungskoeffizienten für Grundstücksgröße) ErbStH – Umrechnungskoeffizienten für GrundstücksgrößeErbStH
- H B 179.2 (Vergleichswertrichtlinie – VW-RL) ErbStH – Vergleichswertrichtlinie – VW-RLErbStH
- H B 179.2 (Wertrelevante Geschossflächenzahl) ErbStH – Wertrelevante GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.3 (Keine Bodenrichtwerte) ErbStH – Keine BodenrichtwerteErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 179 BewG
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 7/241. Entspricht die Geschossflächenzahl (GFZ) des Bodenrichtwertgrundstücks nicht der GFZ des für Schenkungsteuerzwecke zu bewertenden Grundstücks, ist eine Anpassung anhand von Umrechnungskoeffizienten geboten…
- BFH, Urteil vom 09.04.2014, II R 48/121. Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert…
- BFH, Beschluss vom 12.01.2021, II B 61/19NV: An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim FA zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche