H B 179.2 (Abweichende Grundstücksgröße) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautDefiniert der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße, erfolgt innerhalb des typisierten Regelbewertungsverfahrens eine Umrechnung nach Maßgabe des Gutachterausschusses. Stellt der Gutachterausschuss keine Umrechnungskoeffizienten zur…
Amtlicher Wortlaut
Definiert der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße, erfolgt innerhalb des typisierten Regelbewertungsverfahrens eine Umrechnung nach Maßgabe des Gutachterausschusses.
Stellt der Gutachterausschuss keine Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken zur Verfügung, sind ersatzweise folgende Umrechnungskoeffizienten aus der Anlage 2 der Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) vom 20.3.2014 (BAnz AT 11.4.2014 B3) heranzuziehen:
Grundstücksfläche in m²
500 | 600 | 700 | 800 | 900 | 1.000 | 1.100 | 1.200
Umrechnungskoeffizienten | 1,03 | 1,02 | 1,00 | 0,99 | 0,98 | 0,97 | 0,96 | 0,96
Die Umrechnungskoeffizienten können nur innerhalb einer Bodenrichtwertspanne von 30 bis 300 EUR/m² verwendet werden. Für Grundstücksflächen zwischen den angegebenen Intervallen können die Umrechnungskoeffizienten durch lineare Interpolation ermittelt werden. Über den tabellarisch aufgeführten Gültigkeitsbereich hinaus ist eine Extrapolation der Umrechnungskoeffizienten nicht sachgerecht.
Hierzu folgendes Anwendungsbeispiel:
Gegeben | Bodenrichtwert: 150 EUR/m² bei einer Grundstücksgröße von 900 m² Grundstücksgröße des Bewertungsobjekts: 600 m²
Gesucht | an die Grundstücksgröße des Bewertungsobjekts angepasster Bodenwert
Lösung | UK für Grundstücksgröße 900 m² = 0,98 UK für Grundstücksgröße 600 m² = 1,02 150 EUR/m² x 1,02/0,98 = rd. 156 EUR/m²
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 179 BewG – Bewertung der unbebauten Grundstücke
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist…
§ 179 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 179 BewG
- R B 179.1 ErbStR – Bewertung von unbebauten GrundstückenErbStH
- R B 179.2 ErbStR – Ansatz der BodenrichtwerteErbStH
- R B 179.3 ErbStR – Ansatz des BodenwertsErbStH
- H B 179.2 (Abweichende planungsrechtlich zulässige Geschossflächenzahl) ErbStH – Abweichende planungsrechtlich zulässige GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.2 (Abweichende wertrelevante Geschossflächenzahl) ErbStH – Abweichende wertrelevante GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.2 (Anzusetzender Bodenrichtwert) ErbStH – Anzusetzender BodenrichtwertErbStH
- H B 179.2 (Erschließungsbeitragsrechtlicher Zustand des Grundstücks) ErbStH – Erschließungsbeitragsrechtlicher Zustand des GrundstücksErbStH
- H B 179.2 (Grundstücksmerkmale) ErbStH – GrundstücksmerkmaleErbStH
- H B 179.2 (Lagetypische Bodenrichtwerte) ErbStH – Lagetypische BodenrichtwerteErbStH
- H B 179.2 (Umrechnungskoeffizienten für Geschossflächenzahl) ErbStH – Umrechnungskoeffizienten für GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.2 (Umrechnungskoeffizienten für Grundstücksgröße) ErbStH – Umrechnungskoeffizienten für GrundstücksgrößeErbStH
- H B 179.2 (Vergleichswertrichtlinie – VW-RL) ErbStH – Vergleichswertrichtlinie – VW-RLErbStH
- H B 179.2 (Wertrelevante Geschossflächenzahl) ErbStH – Wertrelevante GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.3 (Keine Bodenrichtwerte) ErbStH – Keine BodenrichtwerteErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 179 BewG
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 7/241. Entspricht die Geschossflächenzahl (GFZ) des Bodenrichtwertgrundstücks nicht der GFZ des für Schenkungsteuerzwecke zu bewertenden Grundstücks, ist eine Anpassung anhand von Umrechnungskoeffizienten geboten…
- BFH, Urteil vom 09.04.2014, II R 48/121. Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert…
- BFH, Beschluss vom 12.01.2021, II B 61/19NV: An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim FA zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche