2. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 09.04.2014 – II R 48/12
§ 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar
Aus dem Leitsatz
1. Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird.
Leitsatz
- Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird.
- § 16 BewG ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzungswert bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks abgezogen wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. September 2012, Az: 3 K 194/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 16 BewGBegrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
- § 198 BewGNachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- § 12 Abs. 1 ErbStGBewertung
- Art. 1 Nr. 8 Buchst. c ErbStRG
- Art. 2 Nr. 14 ErbStRG
- § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 179 BewGBewertung der unbebauten Grundstücke
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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