R B 179.3 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Der aus dem Bodenrichtwert nach R B 179.2 ermittelte Bodenwert pro m² ist auf volle Cent abzurunden und ergibt multipliziert mit der Grundstücksfläche den Wert des Grund und Bodens (Bodenwert). ²Der Bodenwert ist auf volle Euro abzurunden. (2) ¹Hat der Gutachterausschuss…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Der aus dem Bodenrichtwert nach R B 179.2 ermittelte Bodenwert pro m² ist auf volle Cent abzurunden und ergibt multipliziert mit der Grundstücksfläche den Wert des Grund und Bodens (Bodenwert). ²Der Bodenwert ist auf volle Euro abzurunden.
(2) ¹Hat der Gutachterausschuss keinen Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ermittelt, ist der Bodenwert pro m² aus den Bodenrichtwerten vergleichbarer Flächen abzuleiten. ²R B 179.2 ist hierbei entsprechend zu berücksichtigen; bei Bedarf ist der Gutachterausschuss um Auskunft zu ersuchen (§ 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bzw. Satz 2 BauGB). ³Durch Multiplikation von Grundstücksfläche und abgeleiteten Bodenwert pro m² sowie Abrundung des Produkts auf volle Euro ergibt sich der Bodenwert.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 179 BewG – Bewertung der unbebauten Grundstücke
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist…
§ 179 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 179 BewG
- R B 179.1 ErbStR – Bewertung von unbebauten GrundstückenErbStH
- R B 179.2 ErbStR – Ansatz der BodenrichtwerteErbStH
- H B 179.2 (Abweichende planungsrechtlich zulässige Geschossflächenzahl) ErbStH – Abweichende planungsrechtlich zulässige GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.2 (Abweichende Grundstücksgröße) ErbStH – Abweichende GrundstücksgrößeErbStH
- H B 179.2 (Abweichende wertrelevante Geschossflächenzahl) ErbStH – Abweichende wertrelevante GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.2 (Anzusetzender Bodenrichtwert) ErbStH – Anzusetzender BodenrichtwertErbStH
- H B 179.2 (Erschließungsbeitragsrechtlicher Zustand des Grundstücks) ErbStH – Erschließungsbeitragsrechtlicher Zustand des GrundstücksErbStH
- H B 179.2 (Grundstücksmerkmale) ErbStH – GrundstücksmerkmaleErbStH
- H B 179.2 (Lagetypische Bodenrichtwerte) ErbStH – Lagetypische BodenrichtwerteErbStH
- H B 179.2 (Umrechnungskoeffizienten für Geschossflächenzahl) ErbStH – Umrechnungskoeffizienten für GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.2 (Umrechnungskoeffizienten für Grundstücksgröße) ErbStH – Umrechnungskoeffizienten für GrundstücksgrößeErbStH
- H B 179.2 (Vergleichswertrichtlinie – VW-RL) ErbStH – Vergleichswertrichtlinie – VW-RLErbStH
- H B 179.2 (Wertrelevante Geschossflächenzahl) ErbStH – Wertrelevante GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.3 (Keine Bodenrichtwerte) ErbStH – Keine BodenrichtwerteErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 179 BewG
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 7/241. Entspricht die Geschossflächenzahl (GFZ) des Bodenrichtwertgrundstücks nicht der GFZ des für Schenkungsteuerzwecke zu bewertenden Grundstücks, ist eine Anpassung anhand von Umrechnungskoeffizienten geboten…
- BFH, Urteil vom 09.04.2014, II R 48/121. Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert…
- BFH, Beschluss vom 12.01.2021, II B 61/19NV: An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim FA zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche