R B 181.1 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Bei bebauten Grundstücken wird nach § 181 BewG zwischen folgen-den Grundstücksarten unterschieden. Grundstücksart | Voraussetzungen 1. Ein- und Zweifamilienhäuser | – Wohngrundstücke mit bis zu zwei Wohnungen; – Mitbenutzung für betriebliche oder öffentliche Zwecke zu…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Bei bebauten Grundstücken wird nach § 181 BewG zwischen folgen-den Grundstücksarten unterschieden.
Grundstücksart | Voraussetzungen
1. Ein- und Zweifamilienhäuser | – Wohngrundstücke mit bis zu zwei Wohnungen; – Mitbenutzung für betriebliche oder öffentliche Zwecke zu weniger als 50 Prozent - berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche - ist unschädlich, soweit dadurch nicht die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus wesentlich beeinträchtigt wird; – kein Wohnungseigentum nach Nummer 3.
2. Mietwohngrundstücke | – Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent - berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche - Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne der Nummer 1 oder Wohnungseigentum nach Nummer 3 sind.
3. Wohnungs- und Teileigentum | – Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Absatz 2 WEG ). – Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Absatz 3 WEG ).
4. Geschäftsgrundstücke | – Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent - berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche - eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum nach Nummer 3 sind.
5. gemischt genutzte Grundstücke | – Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und keine Grundstücke im Sinne der Nummer 1 bis 4 sind.
6. sonstige bebaute Grundstücke | – Grundstücke, die nicht unter die Nummer 1 bis 5 fallen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 181 BewG – Grundstücksarten
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Ein- und Zweifamilienhäuser, 2. Mietwohngrundstücke, 3. Wohnungs- und Teileigentum, 4. Geschäftsgrundstücke, 5. gemischt genutzte Grundstücke und 6. sonstige bebaute Grundstücke. (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die…
§ 181 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 181 BewG
BFH-Rechtsprechung zu § 181 BewG
6 von 9 zugeordneten Entscheidungen.
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- BFH, Urteil vom 06.05.2021, II R 46/191. Erwirbt ein Steuerpflichtiger von Todes wegen eine Wohnung, die an seine selbst genutzte Wohnung angrenzt, kann dieser Erwerb als Familienheim steuerbegünstigt sein, wenn die hinzuerworbene Wohnung unverzüglich zur…
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- BFH, Urteil vom 05.12.2019, II R 41/161. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist . 2.…
- BFH, Urteil vom 25.04.2018, II R 47/151. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks reicht der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht aus . 2. Der Nachweis eines…
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche