BFH, Urteil vom 25.04.2018 – II R 47/15
Aus dem Leitsatz
1. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks reicht der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht aus .
Leitsatz
- Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks reicht der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht aus .
- Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts kann regelmäßig auch nicht durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil geführt werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. Februar 2015 3 K 336/14 F aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten bis zum Ergehen des Änderungsbescheids vom 8. März 2016 tragen der Kläger zu 84 % und der Beklagte zu 16 %. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der Kläger.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 12. Februar 2015, Az: 3 K 336/14 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewGBetriebsgrundstücke
- § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewGGesonderte Feststellungen
- § 151 Abs. 5 S. 1 BewGGesonderte Feststellungen
- § 157 Abs. 1 BewGFeststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
- § 157 Abs. 2 BewGFeststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
- § 157 Abs. 3 BewGFeststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
- § 181 Abs. 1 Nr. 4 BewGGrundstücksarten
- § 181 Abs. 6 BewGGrundstücksarten
- § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewGBewertung der bebauten Grundstücke
- § 198 BewGNachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStGGrundsatz
- § 194ff BauGB
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ein Investor erwirbt 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Fällt Grunderwerbsteuer an, obwohl das Grundstück gar nicht verkauft wird?
- Ja: Der Erwerb von mindestens 90 % der Anteile durch einen Erwerber erfüllt § 1 Abs. 3 GrEStG (Anteilsvereinigung bzw. Übertragung vereinigter Anteile), und zwar bereits mit dem schuldrechtlichen Geschäft; Steuerschuldner sind nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung der Erwerber (bei Übertragung bereits vereinigter Anteile die Vertragsteile) und die grundbesitzende Gesellschaft (§ 13 Nr. 5 GrEStG).
- Daneben fingiert § 1 Abs. 2b GrEStG bei Kapitalgesellschaften einen Erwerb, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (Steuerschuldnerin: die Gesellschaft, § 13 Nr. 7 GrEStG). Konkurrenz: Für nach dem 02.07.2026 verwirklichte Erwerbsvorgänge tritt § 1 Abs. 2b GrEStG zurück, soweit der Anteilsübergang von § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG erfasst wird (§ 1 Abs. 3b GrEStG); zuvor hatte § 1 Abs. 2b GrEStG Vorrang.
- Bemessungsgrundlage ist der Grundbesitzwert nach dem BewG (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG).
- Gestaltungen über Erwerbe von weniger als 90 % sind seit der Reform 2021 eingeschränkt; Anzeigepflichten nach § 19 GrEStG.
Typische Nachfrage: Wie ist die Rechtslage bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft?
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