Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 181.2 (Wohnungen als wirtschaftliche Einheit) ErbStH

Wohnungen als wirtschaftliche EinheitHinweis der Finanzverwaltung zu § 181 BewG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

BFH vom 1.4.1987 II R 79/86, BStBl II S. 840 und vom 1.8.1990 II R 46/88, BStBl II S. 1016

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 181 BewG – Grundstücksarten

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden: 1. Ein- und Zweifamilienhäuser, 2. Mietwohngrundstücke, 3. Wohnungs- und Teileigentum, 4. Geschäftsgrundstücke, 5. gemischt genutzte Grundstücke und 6. sonstige bebaute Grundstücke. (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die…

§ 181 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 181 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 181 BewG

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