BFH, Urteil vom 17.06.2026 – II R 7/24
Aus dem Leitsatz
1. Entspricht die Geschossflächenzahl (GFZ) des Bodenrichtwertgrundstücks nicht der GFZ des für Schenkungsteuerzwecke zu bewertenden Grundstücks, ist eine Anpassung anhand von Umrechnungskoeffizienten geboten (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2009 - II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085, unter II.1.).
Leitsatz
- Entspricht die Geschossflächenzahl (GFZ) des Bodenrichtwertgrundstücks nicht der GFZ des für Schenkungsteuerzwecke zu bewertenden Grundstücks, ist eine Anpassung anhand von Umrechnungskoeffizienten geboten (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2009 - II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085, unter II.1.).
- Für die Anpassung ist die rechtlich mögliche Bebauung maßgebend. Die Anpassung an eine höhere tatsächliche Bebauung, die unter Bestandsschutz steht, scheidet im typisierenden Sachwertverfahren aus.
- Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der rechtlich möglichen Bebauung kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung 2010 lediglich im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 des Bewertungsgesetzes berücksichtigt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.02.2024 - 4 K 1385/23 aufgehoben. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 20.12.2021 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 26.08.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2023 (Aktenzeichen …) werden dahingehend geändert, dass der Wert des jeweils erworbenen Anteils am Wohnungseigentum mit 342.197,50 € festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 38 % und der Beklagte zu 62 % zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 7. Februar 2024, Az: 4 K 1385/23, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 179 BewGBewertung der unbebauten Grundstücke
- § 189 Abs. 2 BewGBewertung im Sachwertverfahren
- § 198 BewGNachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- § 193 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BauGB
- § 196 BauGB
- § 199 Abs. 1 BauGB
- § 6 Abs. 1 ImmoWertV
- § 12 ImmoWertV
- § 16 Abs. 4 ImmoWertV
- § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
- § 20 BauNVO
Weitere Entscheidungen zu § 179 BewG
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