H B 179.2 (Anzusetzender Bodenrichtwert) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautZum 3.1.2018 wird ein unbebautes Grundstück verschenkt. Der Gutachterausschuss hat zuletzt zum 31.12.2015 einen Bodenrichtwert von 200 EUR/m² ermittelt. In seiner Sitzung im April 2018 ermittelt der Gutachterausschuss zum 31.12.2017 einen Bodenrichtwert von 230 EUR/m². Der…
Amtlicher Wortlaut
Zum 3.1.2018 wird ein unbebautes Grundstück verschenkt. Der Gutachterausschuss hat zuletzt zum 31.12.2015 einen Bodenrichtwert von 200 EUR/m² ermittelt. In seiner Sitzung im April 2018 ermittelt der Gutachterausschuss zum 31.12.2017 einen Bodenrichtwert von 230 EUR/m². Der Gutachterausschuss teilt den Bodenrichtwert dem Finanzamt erst im Mai 2018 mit. Bei der Bewertung des unbebauten Grundstücks muss das Finanzamt von einem Bodenrichtwert von 230 EUR/m² ausgehen. Dies ist der turnusmäßig zuletzt vor dem Bewertungsstichtag vom Gutachterausschuss zu ermittelnde Wert.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 179 BewG – Bewertung der unbebauten Grundstücke
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist…
§ 179 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 179 BewG
- R B 179.1 ErbStR – Bewertung von unbebauten GrundstückenErbStH
- R B 179.2 ErbStR – Ansatz der BodenrichtwerteErbStH
- R B 179.3 ErbStR – Ansatz des BodenwertsErbStH
- H B 179.2 (Abweichende planungsrechtlich zulässige Geschossflächenzahl) ErbStH – Abweichende planungsrechtlich zulässige GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.2 (Abweichende Grundstücksgröße) ErbStH – Abweichende GrundstücksgrößeErbStH
- H B 179.2 (Abweichende wertrelevante Geschossflächenzahl) ErbStH – Abweichende wertrelevante GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.2 (Erschließungsbeitragsrechtlicher Zustand des Grundstücks) ErbStH – Erschließungsbeitragsrechtlicher Zustand des GrundstücksErbStH
- H B 179.2 (Grundstücksmerkmale) ErbStH – GrundstücksmerkmaleErbStH
- H B 179.2 (Lagetypische Bodenrichtwerte) ErbStH – Lagetypische BodenrichtwerteErbStH
- H B 179.2 (Umrechnungskoeffizienten für Geschossflächenzahl) ErbStH – Umrechnungskoeffizienten für GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.2 (Umrechnungskoeffizienten für Grundstücksgröße) ErbStH – Umrechnungskoeffizienten für GrundstücksgrößeErbStH
- H B 179.2 (Vergleichswertrichtlinie – VW-RL) ErbStH – Vergleichswertrichtlinie – VW-RLErbStH
- H B 179.2 (Wertrelevante Geschossflächenzahl) ErbStH – Wertrelevante GeschossflächenzahlErbStH
- H B 179.3 (Keine Bodenrichtwerte) ErbStH – Keine BodenrichtwerteErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 179 BewG
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 7/241. Entspricht die Geschossflächenzahl (GFZ) des Bodenrichtwertgrundstücks nicht der GFZ des für Schenkungsteuerzwecke zu bewertenden Grundstücks, ist eine Anpassung anhand von Umrechnungskoeffizienten geboten…
- BFH, Urteil vom 09.04.2014, II R 48/121. Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert…
- BFH, Beschluss vom 12.01.2021, II B 61/19NV: An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim FA zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche