§ 176 BewGGrundvermögen
(1) Zum Grundvermögen gehören
1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2. das Erbbaurecht,
3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
1. Bodenschätze,
2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 176 BewG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R B 176.1 ErbStRRichtlinieGrundvermögen
(1) ¹§ 176 BewG bestimmt den Begriff des Grundvermögens. ²Dazu gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör ( Abschnitt 1 BewRGr). ³Zum Grundvermögen gehören ebenso das…
- R B 176.2 ErbStRRichtlinieGrundstück
(1) ¹Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist das Grundstück. ²Der Begriff „Grundstück“ ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks im Sinne des Bürgerlichen Rechts. ³Maßgebend ist nach § 2…
- H B 176.1 (Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung) ErbStHHinweisAufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung
Gehört nur ein Teil des Grundstücks zum Betriebsvermögen, ist der Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG festzustellen. Dieser ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen…
- H B 176.2 (Verpachtete Teilfläche) ErbStHHinweisVerpachtete Teilfläche
BFH vom 6.10.1978 III R 23/75, BStBl 1979 II S. 37
- H B 176.2 (Wirtschaftliche Einheit bei offener Bauweise) ErbStHHinweisWirtschaftliche Einheit bei offener Bauweise
BFH vom 16.2.1979 III R 67/76, BStBl II S. 279
Rechtsprechung des BFH zu § 176 BewG
3 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 27.08.2025, II R 1/23BStBl/amtlich
1. Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der…
- BFH, Urteil vom 26.08.2020, II R 43/18BStBl/amtlich
1. Lasten auf einem Grundstück mehrere Wohnungs- oder Teilerbbaurechte, zerfällt die wirtschaftliche Einheit des Erbbaugrundstücks nach der Verkehrsauffassung in eine entsprechende Anzahl wirtschaftlicher Einheiten. 2. Mit jedem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht…
- BFH, Urteil vom 05.12.2019, II R 41/16BStBl/amtlich
1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist . 2. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann…
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