§ 178 BewGBegriff der unbebauten Grundstücke
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 178 BewG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R B 178 ErbStRRichtlinieBegriff des unbebauten Grundstücks
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.
- R B 178 (2, 3) ErbStRRichtlinieBegriff des unbebauten Grundstücks
(2) ¹Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. ²Es muss den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Merkmalen zugemutet werden können, die Wohnungen oder Räume des…
- R B 178 (4) ErbStRRichtlinieBegriff des unbebauten Grundstücks
(4) ¹Ein Gebäude ist nicht mehr benutzbar, wenn infolge des Verfalls des Gebäudes oder der Zerstörung keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind (§ 178 Absatz 2 Satz 2 BewG). ²Ein Gebäude ist dem Verfall…
- H B 178 (1) (Gebäudebegriff) ErbStHHinweisGebäudebegriff
Gleich lautende Ländererlasse vom 5.6.2013 (BStBl I S. 734)
- H B 178 (3) (Errichtung in Bauabschnitten (Unterbrechung)) ErbStHHinweisErrichtung in Bauabschnitten (Unterbrechung)
BFH vom 29.4.1987 II R 262/83, BStBl II S. 594
- H B 178 (3) (Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes) ErbStHHinweisBezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes
Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Räume dienen soll, ist bezugsfertig, wenn die für das Gebäude…
- H B 178 (4) (Anordnung der Bauaufsichtsbehörde) ErbStHHinweisAnordnung der Bauaufsichtsbehörde
BFH vom 20.6.1975 III R 87/74, BStBl II S. 803
- H B 178 (4) (Entkernung) ErbStHHinweisEntkernung
BFH vom 24.10.1990 II R 9/88, BStBl 1991 II S. 60
Rechtsprechung des BFH zu § 178 BewG
1 Entscheidung des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche