H B 178 (3) (Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautEin neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Räume dienen soll, ist bezugsfertig, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z. B. Außenwände, Fenster, tragende…
Amtlicher Wortlaut
Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Räume dienen soll, ist bezugsfertig, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z. B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest ein Teil nutzbar ist.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 178 BewG – Begriff der unbebauten Grundstücke
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. (2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer…
§ 178 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 178 BewG
- R B 178 ErbStR – Begriff des unbebauten GrundstücksErbStH
- R B 178 (2, 3) ErbStR – Begriff des unbebauten GrundstücksErbStH
- R B 178 (4) ErbStR – Begriff des unbebauten GrundstücksErbStH
- H B 178 (1) (Gebäudebegriff) ErbStH – GebäudebegriffErbStH
- H B 178 (3) (Errichtung in Bauabschnitten (Unterbrechung)) ErbStH – Errichtung in Bauabschnitten (Unterbrechung)ErbStH
- H B 178 (4) (Anordnung der Bauaufsichtsbehörde) ErbStH – Anordnung der BauaufsichtsbehördeErbStH
- H B 178 (4) (Entkernung) ErbStH – EntkernungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 178 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche