H B 167.3 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch zeitnahen Kaufpreis) ErbStH
Amtlicher Wortlaut
> BFH vom 2.7.2004 II R 55/01, BStBl II S. 703
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 167 BewG – Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten. (2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen. (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen. (4) Weist der…
§ 167 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 167 BewG
- R B 167.1 ErbStR – Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsErbStH
- R B 167.1 (2) ErbStR – Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsErbStH
- R B 167.1 (3) ErbStR – Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsErbStH
- R B 167.2 ErbStR – Ermäßigungen für BesonderheitenErbStH
- R B 167.3 ErbStR – Öffnungsklausel für die Betriebswohnungen und den WohnteilErbStH
- H B 167.1 (1) (Häusliches Arbeitszimmer) ErbStH – Häusliches ArbeitszimmerErbStH
- H B 167.1 (2) (Abgrenzung des Grund und Bodens vom Wirtschaftsteil) ErbStH – Abgrenzung des Grund und Bodens vom WirtschaftsteilErbStH
- H B 167.1 (3) (Bewertung von Gebäuden innerhalb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft) ErbStH – Bewertung von Gebäuden innerhalb eines Betriebs der Land- und ForstwirtschaftErbStH
- H B 167.2 (Ermäßigungen für Besonderheiten (Ermäßigung von 15 Prozent)) ErbStH – Ermäßigungen für Besonderheiten (Ermäßigung von 15 Prozent)ErbStH
- H B 167.3 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten) ErbStH – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch SachverständigengutachtenErbStH
- H B 167.3 (Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben) ErbStH – Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt habenErbStH
- H B 167.3 (Vorschriften auf der Grundlage des § 199 Absatz 1 BauGB) ErbStH – Vorschriften auf der Grundlage des § 199 Absatz 1 BauGBErbStH
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche