H B 167.3 (Vorschriften auf der Grundlage des § 199 Absatz 1 BauGB) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautVerordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) vom 19.5.2010 (BGBl I S. 639) Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (Bodenrichtwertrichtlinie – BRW-RL) vom 11.1.2011 (BAnz AT 11.2.2011…
Amtlicher Wortlaut
> Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) vom 19.5.2010 (BGBl I S. 639)
> Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (Bodenrichtwertrichtlinie – BRW-RL) vom 11.1.2011 (BAnz AT 11.2.2011 Nr. 24 S. 597)
> Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts (Sachwertrichtlinie – SW-RL) vom 5.9.2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1)
> Richtlinie zur Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts (Vergleichswertrichtlinie – VW-RL) vom 20.3.2014 (BAnz AT 11.4.2014 B3)
> Richtlinie zur Ermittlung des Ertragswerts (Ertragswertrichtlinie – EW-RL) vom 12.11.2015 (BAnz AT 4.12.2015 B4)
Beispiel:
Fortsetzung des Beispiels zu H B 167.1 (2) und H B 167.2. Der Steuerpflichtige weist durch ein entsprechendes Wertgutachten eines Sachverständigen nach, dass der gemeine Wert für den Wohnteil 150 000 EUR beträgt.
Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts wurde zulässiger Weise nur für den Wohnteil geführt (§ 167 Absatz 4 BewG). Da der Nachweis durch ein Sachverständigengutachten nach den Grundsätzen der Verkehrswertermittlung erfolgt, sind die Gründe für die besondere Ermäßigung i. S. d. § 167 Absatz 3 BewG entfallen. Der Wohnteil ist auf Grund des Gutachtens mit 150 000 EUR anzusetzen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 167 BewG – Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten. (2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen. (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen. (4) Weist der…
§ 167 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 167 BewG
- R B 167.1 ErbStR – Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsErbStH
- R B 167.1 (2) ErbStR – Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsErbStH
- R B 167.1 (3) ErbStR – Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsErbStH
- R B 167.2 ErbStR – Ermäßigungen für BesonderheitenErbStH
- R B 167.3 ErbStR – Öffnungsklausel für die Betriebswohnungen und den WohnteilErbStH
- H B 167.1 (1) (Häusliches Arbeitszimmer) ErbStH – Häusliches ArbeitszimmerErbStH
- H B 167.1 (2) (Abgrenzung des Grund und Bodens vom Wirtschaftsteil) ErbStH – Abgrenzung des Grund und Bodens vom WirtschaftsteilErbStH
- H B 167.1 (3) (Bewertung von Gebäuden innerhalb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft) ErbStH – Bewertung von Gebäuden innerhalb eines Betriebs der Land- und ForstwirtschaftErbStH
- H B 167.2 (Ermäßigungen für Besonderheiten (Ermäßigung von 15 Prozent)) ErbStH – Ermäßigungen für Besonderheiten (Ermäßigung von 15 Prozent)ErbStH
- H B 167.3 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten) ErbStH – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch SachverständigengutachtenErbStH
- H B 167.3 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch zeitnahen Kaufpreis) ErbStH – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch zeitnahen KaufpreisErbStH
- H B 167.3 (Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben) ErbStH – Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt habenErbStH
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche