Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 167.3 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten) ErbStH

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch SachverständigengutachtenHinweis der Finanzverwaltung zu § 167 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 10.11.2004 II R 69/01, BStBl 2005 II S. 259 und vom 3.12.2008 II R 19/08, BStBl 2009 II S. 403 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.2.2014 (BStBl I S. 808)

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 10.11.2004 II R 69/01, BStBl 2005 II S. 259 und vom 3.12.2008 II R 19/08, BStBl 2009 II S. 403

> Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.2.2014 (BStBl I S. 808)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 167 BewG – Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten. (2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen. (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen. (4) Weist der…

§ 167 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 167 BewG

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