Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 167.2 (Ermäßigungen für Besonderheiten (Ermäßigung von 15 Prozent)) ErbStH

Ermäßigungen für Besonderheiten (Ermäßigung von 15 Prozent)Hinweis der Finanzverwaltung zu § 167 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Fortsetzung des Beispiels zu H B 167.1 (2). Der Wohnteil liegt auf der Hofstelle und grenzt unmittelbar an die Wirtschaftsgebäude. Für die Betriebswohnungen soll keine enge räumliche Verbindung zur Hofstelle bestehen. I. Wohnteil Anzusetzender Sachwert Sachwert | 250…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Fortsetzung des Beispiels zu H B 167.1 (2). Der Wohnteil liegt auf der Hofstelle und grenzt unmittelbar an die Wirtschaftsgebäude. Für die Betriebswohnungen soll keine enge räumliche Verbindung zur Hofstelle bestehen.

I. Wohnteil

Anzusetzender Sachwert

Sachwert | 250 507 EUR

Abschlag wegen enger räumlicher Verbindung | 15 % | ./. 37 577 EUR

Anzusetzender Sachwert | 212 930 EUR

II. Betriebswohnungen

Anzusetzender Sachwert

Sachwert | 260 128 EUR

Kein Abschlag wegen enger räumlicher Verbindung | ./. 0 EUR

Anzusetzender Sachwert | 260 128 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 167 BewG – Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten. (2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen. (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen. (4) Weist der…

§ 167 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 167 BewG

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