Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 167.1 (3) (Bewertung von Gebäuden innerhalb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft) ErbStH

Bewertung von Gebäuden innerhalb eines Betriebs der Land- und ForstwirtschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 167 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Eine landwirtschaftliche Hofstelle besteht aus einer geschlossenen Hofanlage und weiteren Gebäuden, die wie folgt genutzt werden: Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören: a) Wirtschaftsteil Die Gebäude/-teile (3), (4), (5) b) Betriebswohnungen Der Gebäudeteil…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Eine landwirtschaftliche Hofstelle besteht aus einer geschlossenen Hofanlage und weiteren Gebäuden, die wie folgt genutzt werden:

Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:

a) Wirtschaftsteil

Die Gebäude/-teile (3), (4), (5)

b) Betriebswohnungen

Der Gebäudeteil (8)

c) Wohnteil

Die Gebäude/-teile (1), (2).

Die Bewertung der Gebäude bzw. Gebäudeteile erfolgt wie beim Grundvermögen. Beim Gebäudeteil (1) und (8) handelt es sich um eine Wohnung innerhalb eines räumlichen Verbunds mit anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen. Hierfür sind die Grundsätze für die Bewertung von Wohnungseigentum (§ 182 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. Absatz 4 Nummer 1 BewG) maßgebend. Für Gebäude (2) als freistehendes Bauwerk erfolgt die Wertermittlung als Einfamilienhaus.

Dagegen gehören das Gebäude (7) und der Gebäudeteil (6) jeweils als eigenständige wirtschaftliche Einheit grundsätzlich zum Grundvermögen.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 167 BewG – Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten. (2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen. (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen. (4) Weist der…

§ 167 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 167 BewG

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