Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 168 (Personengesellschaften/Gemeinschaften (Aufteilung des festzustellenden Grundbesitzwerts)) ErbStH

Personengesellschaften/Gemeinschaften (Aufteilung des festzustellenden Grundbesitzwerts)Hinweis der Finanzverwaltung zu § 168 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel Übergang eines Anteils im Erbfall: V und X gründen eine Gesellschaft, die land- und forstwirtschaftlich tätig wird. V stellt 10 ha Fläche und die Wirtschaftsgebäude, X die Maschinen. Die V+X GbR erwirbt noch 10 ha Fläche dazu und pachtet zusätzlich 10 ha Fläche an.…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel Übergang eines Anteils im Erbfall:

V und X gründen eine Gesellschaft, die land- und forstwirtschaftlich tätig wird. V stellt 10 ha Fläche und die Wirtschaftsgebäude, X die Maschinen. Die V+X GbR erwirbt noch 10 ha Fläche dazu und pachtet zusätzlich 10 ha Fläche an. Beide sind zu je 1/2 am Gesamthandsvermögen beteiligt. Es tritt der Besteuerungsfall ein.

Die Flächen des V haben einen Buchwert von 280 000 EUR, das Wirtschaftsgebäude einen Buchwert von 20 000 EUR. Die Wirtschaftsgüter des X haben einen Buchwert von 180 000 EUR. Die Flächen der Gesellschaft haben einen Buchwert von 300 000 EUR. Die Verbindlichkeiten für den Kauf der Fläche betragen am Bewertungsstichtag noch 24 000 EUR und für die Anschaffung der Maschinen durch X noch 10 000 EUR.

Die wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist im Ganzen zu bewerten. Der für den Besteuerungsfall notwendige Anteil an der Gesellschaft ist nach § 168 Absatz 3 BewG durch Aufteilung zu ermitteln.

1. Ermittlung des Grundbesitzwerts

Bodenwert | 20 ha x 250 EUR x 18,6 | 93 000 EUR

Besatzkapital | 30 ha x 150 EUR x 18,6 | + 83 700 EUR

Verbindlichkeiten | ./. 34 000 EUR

Wert des Wirtschaftsteils | 142 700 EUR

2. Aufteilung des Grundbesitzwerts:

Gesamt | V | X

Grundstücke nach Eigentums- verhältnissen: | 93 000 EUR

davon 10/20 auf V und X zu je 1/2 | 46 500 EUR | 23 250 EUR | 23 250 EUR

davon 10/20 auf V | 46 500 EUR | 46 500 EUR

Besatzkapital nach den zur Ver- fügung gestellten Wirtschaftsgü- tern von 200 000 EUR: | 83 700 EUR

davon V Wirtschaftsgebäude 20 000 = 10 % | 8 370 EUR | 8 370 EUR

davon X Maschinen 180 000 = 90 % | 75 330 EUR | 75 330 EUR

Verbindlichkeiten nach Eigentumsverhältnissen: | 34 000 EUR

davon 24 000 EUR auf V und X zu je 1/2 | 24 000 EUR | ./. 12 000 EUR | ./. 12 000 EUR

davon 10 000 EUR auf X | 10 000 EUR | ./. 10 000 EUR

Summe | 66 120 EUR | 76 580 EUR

Soweit der Besteuerungsfall für V eintritt, ist ein Anteil von 66 120 EUR, bei Eintritt für X ist ein Anteil von 76 580 EUR als Grundbesitzwert festzustellen.

Beispiel Übergang eines Anteils und von Sonderbetriebsvermögen im Wege der Schenkung:

A und B bewirtschaften einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in der Rechtsform einer GbR, an der sie jeweils zu 50 % beteiligt sind. Zum Sonderbetriebsvermögen des A gehört ein Mähdrescher und zum Sonderbetriebsvermögen des B ein Traktor.

B überträgt zum 1.7.2018 im Wege der Schenkung die Hälfte seines Anteils auf S. Den zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Traktor überträgt er in vollem Umfang.

1. Ermittlung des Grundbesitzwerts

Wirtschaftsteil | 1 000 000 EUR

davon Grund und Boden | 750 000 EUR

davon Besatzkapital | 250 000 EUR

Betriebswohnungen | 600 000 EUR

Wohnteil | 400 000 EUR

2. Ermittlung des zur Verfügung gestellten Besatzkapitals

Sonderbetriebsvermögen A – Mähdrescher | Buchwert | 300 000 EUR

Sonderbetriebsvermögen B – Traktor | Buchwert | + 200 000 EUR

Gesamthandsvermögen – Maschinen und Gebäude GbR | Buchwert | + 650 000 EUR

Buchwerte insgesamt | 1 150 000 EUR

in EUR | A 50 % in EUR | B 50 % in EUR | davon über- tragener Anteil | Erwerber S in EUR

Wirtschaftsteil

Grund und Boden | 750 000 | 375 000 | 375 000 | 50 % | 187 500

Besatzkapital | 250 000

Aufteilungsverhältnis 650 000 EUR : 1 150 000 EUR | 141 304 | 70 652 | 70 652 | 50 % | + 35 326

Sonderbetriebsvermö- gen A

300 000 EUR : 1 150 000 EUR | 65 217 | 65 217

Sonderbetriebsvermö- gen B

200.000 EUR : 1 150 000 EUR | 43 478 | 43 478 | 100 % | + 43 478

Betriebswohnungen | 600 000 | 300 000 | 300 000 | 50 % | + 150 000

Wohnteil | 400 000 | 200 000 | 200 000 | 50 % | + 100 000

Wert des übertragenen Anteils am Grundbesitzwert | 516 304

Nach R B 151.2 Absatz 2 Nummer 5 ist der Grundbesitzwert des übertragenen Anteils des B mit einem Betrag von 516 304 EUR festzustellen.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 168 BewG – Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus 1. dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2), 2. dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten, 3. dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten. (2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils. (3) Der Grundbesitzwert für einen…

§ 168 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 168 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 168 BewG

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