Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 166 (2) (Verkehrswertnachweis bei Liquidationswert) ErbStH

Verkehrswertnachweis bei LiquidationswertHinweis der Finanzverwaltung zu § 166 BewG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 30.1.2019 II R 9/16, BStBl II S. 599

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 166 BewG – Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes. (2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1 1. ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern; 2. sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs.…

§ 166 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 166 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 166 BewG

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