2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 30.01.2019 – II R 9/16

Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücke
ECLI: DE:BFH:2019:U.300119.IIR9.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden .

Leitsatz

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2016 4 K 814/15 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. April 2015 aufgehoben. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 11. August 2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 18. März 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Grundbesitzwert in Höhe von 123.840 € festgestellt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 14. Januar 2016, Az: 4 K 814/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 166 BewGBewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
  • § 198 BewGNachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Weitere Entscheidungen zu § 166 BewG

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