H B 162 (Bewertung in Fällen der Nutzungsüberlassung) ErbStH
Amtlicher Wortlaut
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.12.2014 (BStBl I S. 1577)
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 162 BewG – Bewertung des Wirtschaftsteils
(1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164). (2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach §…
§ 162 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 162 BewG
BFH-Rechtsprechung zu § 162 BewG
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