BFH, Urteil vom 22.01.2020 – XI R 2/19
Aus dem Leitsatz
Ungeachtet einer bestehenden Außenverpflichtung (hier: Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende) ist ein Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig "überlagert" wird.
Leitsatz
Ungeachtet einer bestehenden Außenverpflichtung (hier: Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende) ist ein Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig "überlagert" wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.12.2018 - 13 K 2688/15 K wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 5. Dezember 2018, Az: 13 K 2688/15 K, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 249 Abs. 1 S. 1 HGBRückstellungen
- § 5 Abs. 1 S. 1 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 8 Abs. 1 S. 1 KStGErmittlung des Einkommens
- § 7 S. 1 GewStGGewerbeertrag
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Rückstellungen§ 249 HGB, § 5 EStGSehr häufig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 5 EStGRegelmäßig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Verdeckte Gewinnausschüttung§ 8 KStGSehr häufig geprüft
- Hinzurechnungen§ 7 GewStGSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 249 HGB
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Es liegt ein schwebendes Beschaffungsgeschäft vor (R 5.7 Abs. 7 EStR); der Verpflichtungsüberschuss beträgt 8.000 €. HB: Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB). StB: Verbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG. Eine Abschreibung scheidet aus, da die Rohstoffe am Stichtag noch nicht geliefert und aktiviert sind.
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Eine 2025 notwendige Dachreparatur wird aus Kapazitätsgründen erst im April 2026 durchgeführt (Wj = Kj). Ist eine Rückstellung zu bilden?
Eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung setzt die Nachholung innerhalb von drei Monaten voraus (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB), hier also bis 31.3.2026. Bei Nachholung im April besteht ein Passivierungsverbot (§ 249 Abs. 2 S. 1 HGB), das über die Maßgeblichkeit auch steuerlich gilt (R 5.7 Abs. 11 EStR). Eine Außenverpflichtung besteht nicht.
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Einem Mitarbeiter, der seit sieben Jahren im Betrieb ist, wurde schriftlich eine Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum zugesagt. Wie ist zum Stichtag zu verfahren?
Handelsrechtlich ist die Jubiläumszusage eine ungewisse Verbindlichkeit → Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB; R 5.7 Abs. 2 EStR). Steuerlich verlangt § 5 Abs. 4 EStG u. a., dass das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat; nach sieben Jahren ist die Rückstellung daher steuerlich (noch) unzulässig.
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Wie werden drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Handels- und Steuerbilanz behandelt?
- Schwebendes Geschäft: gegenseitiger Vertrag, noch nicht voll erfüllt (R 5.7 Abs. 7 EStR)
- Verpflichtungsüberschuss als Bewertungsmaßstab (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)
- HB: Passivierungspflicht nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB
- StB: Verbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG, Ausnahme Bewertungseinheiten
- Folge: Abweichung HB/StB; latente Steuern nach § 274 HGB prüfen
Typische Nachfrage: Was geschieht steuerlich mit dem Verlust, wenn die Ware nach dem Stichtag geliefert wird? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Rückstellungspflicht für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
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