BFH, Beschluss vom 07.01.2014 – X B 191/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für Bilanzstichtage, die vor Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 19. Juli 2011 X R 26/10 (BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856) liegen, kann ein Versicherungsvertreter zur Darlegung der Höhe einer Rückstellung für künftige Nachbetreuungsleistungen ggf. auch auf später erstellte Aufzeichnungen zurückgreifen, sofern diese geeignet sind, die…
Leitsatz
- NV: Für Bilanzstichtage, die vor Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 19. Juli 2011 X R 26/10 (BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856) liegen, kann ein Versicherungsvertreter zur Darlegung der Höhe einer Rückstellung für künftige Nachbetreuungsleistungen ggf. auch auf später erstellte Aufzeichnungen zurückgreifen, sofern diese geeignet sind, die voraussichtlich anfallenden Kosten zu belegen .
- NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird und vorliegt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 27. August 2013, Az: 3 K 1838/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 249 HGBRückstellungen
- § 5 Abs. 1 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStGBewertung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Rückstellungen§ 249 HGB, § 5 EStG, § 6 EStGSehr häufig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 5 EStGRegelmäßig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 5 EStG, § 6 EStGSehr häufig geprüft
- Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 249 HGB
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Die X-GmbH hat im November 2025 Rohstoffe zur Lieferung im Februar 2026 zum Festpreis von 50.000 € gekauft. Am 31.12.2025 beträgt der Wiederbeschaffungspreis 42.000 €. Wie ist zu bilanzieren?
Es liegt ein schwebendes Beschaffungsgeschäft vor (R 5.7 Abs. 7 EStR); der Verpflichtungsüberschuss beträgt 8.000 €. HB: Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB). StB: Verbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG. Eine Abschreibung scheidet aus, da die Rohstoffe am Stichtag noch nicht geliefert und aktiviert sind.
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Eine 2025 notwendige Dachreparatur wird aus Kapazitätsgründen erst im April 2026 durchgeführt (Wj = Kj). Ist eine Rückstellung zu bilden?
Eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung setzt die Nachholung innerhalb von drei Monaten voraus (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB), hier also bis 31.3.2026. Bei Nachholung im April besteht ein Passivierungsverbot (§ 249 Abs. 2 S. 1 HGB), das über die Maßgeblichkeit auch steuerlich gilt (R 5.7 Abs. 11 EStR). Eine Außenverpflichtung besteht nicht.
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Einem Mitarbeiter, der seit sieben Jahren im Betrieb ist, wurde schriftlich eine Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum zugesagt. Wie ist zum Stichtag zu verfahren?
Handelsrechtlich ist die Jubiläumszusage eine ungewisse Verbindlichkeit → Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB; R 5.7 Abs. 2 EStR). Steuerlich verlangt § 5 Abs. 4 EStG u. a., dass das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat; nach sieben Jahren ist die Rückstellung daher steuerlich (noch) unzulässig.
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Wie werden drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Handels- und Steuerbilanz behandelt?
- Schwebendes Geschäft: gegenseitiger Vertrag, noch nicht voll erfüllt (R 5.7 Abs. 7 EStR)
- Verpflichtungsüberschuss als Bewertungsmaßstab (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)
- HB: Passivierungspflicht nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB
- StB: Verbot nach § 5 Abs. 4a S. 1 EStG, Ausnahme Bewertungseinheiten
- Folge: Abweichung HB/StB; latente Steuern nach § 274 HGB prüfen
Typische Nachfrage: Was geschieht steuerlich mit dem Verlust, wenn die Ware nach dem Stichtag geliefert wird? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Rückstellungspflicht für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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