BFH, Beschluss vom 05.10.2011 – I R 94/10
Aus dem Leitsatz
Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren .
Leitsatz
Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. September 2010, Az: 8 K 8104/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 180 Abs. 2 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStGBewertung
- § 11 Abs. 2 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 10 Abs. 6 WoEigG
- § 10 Abs. 7 WoEigG
- § 21 Abs. 5 Nr. 4 WoEigG
- § 5 AOErmessen
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStGWerbungskosten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 180 AORegelmäßig geprüft
- Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 180 AOSehr häufig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 5 EStG, § 6 EStGSehr häufig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 5 EStGRegelmäßig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 5 EStG, § 6 EStGSehr häufig geprüft
- Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 9 EStGRegelmäßig geprüft
- Vermietung & Verpachtung§ 9 EStGRegelmäßig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 180 AO
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- 1Wissensfrage · eigene Seite
In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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Wie ist ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht in der Steuerbilanz zu behandeln, wenn keine steuerliche Sondervorschrift besteht?
Aus § 5 Abs. 1 S. 1 EStG ergibt sich für ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht grundsätzlich ein steuerliches Aktivierungsgebot, soweit keine steuerliche Sonderregel eingreift. Beim Disagio besteht in der HB ein Wahlrecht (§ 250 Abs. 3 HGB), steuerlich ist ein aktiver RAP zu bilden (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG; H 6.10 (Damnum) EStH). Ein steuerliches Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG liegt nur vor, wenn das Steuerrecht selbst eines einräumt.
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Die Z-GmbH hat 2025 Entwicklungskosten von 60.000 € für eine selbst entwickelte, im eigenen Betrieb genutzte Software in der HB aktiviert. Wie ist in der StB zu verfahren?
Für selbst geschaffene immaterielle WG des Anlagevermögens besteht steuerlich ein Ansatzverbot (§ 5 Abs. 2 EStG). Das HB-Wahlrecht des § 248 Abs. 2 S. 1 HGB wird insoweit durchbrochen. In der HB führt die Aktivierung bei der GmbH zur Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB) und ggf. zu passiven latenten Steuern (§ 274 HGB).
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Die X-GmbH nimmt in der HB eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vor (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Was gilt steuerlich?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG („kann“) gewährt ein steuerliches Wahlrecht, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden darf. Weicht der StB-Wert vom HB-Wert ab, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufzunehmen.
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Die Y-GmbH möchte allgemeine Verwaltungskosten in der HB in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse einbeziehen, in der StB dagegen nicht. Ist das zulässig?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 1 EStG räumt zwar ein Wahlrecht ein, S. 2 verlangt aber bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz. Die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG wird insoweit verdrängt.
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Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
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