BFH, Urteil vom 11.01.2012 – I R 30/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine französische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer "societe par actions simplifiee" (S.A.S.) war bis zum 15. Dezember 2004 nicht als "Gesellschaft eines Mitgliedstaats" i.S. von Art. 2 Buchst. a i.V.m. Buchst. f des Anhangs der Richtlinie 90/435/EWG anzusehen. Dividendenzahlungen an eine solche Gesellschaft durch ihre deutsche…
Leitsatz
- NV: Eine französische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer "societe par actions simplifiee" (S.A.S.) war bis zum 15. Dezember 2004 nicht als "Gesellschaft eines Mitgliedstaats" i.S. von Art. 2 Buchst. a i.V.m. Buchst. f des Anhangs der Richtlinie 90/435/EWG anzusehen. Dividendenzahlungen an eine solche Gesellschaft durch ihre deutsche Tochtergesellschaft erfüllten damit weder unmittelbar noch analog die Voraussetzungen des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zu § 43b EStG 2002 (Anschluss an EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2009 C-247/08, Slg. 2009, I-9225) .
- NV: Die Körperschaftsteuer für Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, werden infolgedessen wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden. Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (Anschluss an EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 C-284/09 "Kommission ./. Deutschland", DStR 2011, 2038, sowie an Senatsurteil vom 22. April 2009 I R 53/07, BFHE 224, 556) .
- NV: Die nachträgliche Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer kann, wenn die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht erfüllt sind, die Einbehaltung und Abführung aber gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt, auf eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig für die Entscheidung über ein solches Erstattungsbegehren ist das FA, nicht das BZSt (Bestätigung und Fortführung der ständigen Senatsrechtsprechung) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 28. Januar 2010, Az: 2 K 4328/03, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStGKapitalvermögen
- § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 36 Abs. 4 S. 2 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGKapitalerträge mit Steuerabzug
- § 43 Abs. 1 S. 3 EStGKapitalerträge mit Steuerabzug
- § 43b Abs. 1 EStGBemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
- § 43b Abs. 2 S. 3 EStGBemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
- § 44 Abs. 1 S. 1 EStGEntrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 44 Abs. 1 S. 3 EStGEntrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 50d Abs. 1 EStGAnwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- § 2 Nr. 1 KStGBeschränkte Steuerpflicht
- § 8b KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 31 Abs. 1 KStGSteuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer
- § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStGSondervorschriften für den Steuerabzug
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG
- § 20 Abs. 3 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
- § 20 Abs. 4 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
- § 155 Abs. 1 S. 3 AOSteuerfestsetzung
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 108 GG
- Art. 56 Abs. 1 EG
- Art. 2 Buchst. a EWGRL 435/90
- Art. 5 EWGRL 435/90
- Art. 20 Abs. 2 Buchst. a DBuchst bb DBA FRA
- § 43b Anl 2 EStG
- § 43b Anl 2 Nr. 1 EStG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Kapitalvermögen & Abgeltungsteuer§ 20 EStGRegelmäßig geprüft
- Verdeckte Gewinnausschüttung§ 20 EStGSehr häufig geprüft
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften§ 20 EStGSehr häufig geprüft
- Festsetzungsverjährung§ 36 EStGSehr häufig geprüft
- Steuerpflicht & Doppelbesteuerungsabkommen§ 49 EStGRegelmäßig geprüft
- Beteiligungserträge & Veräußerungsgewinne§ 8b KStGSehr häufig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 8b KStGSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 20 EStG
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Was verstehen Sie unter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko?
- Mitunternehmerinitiative: Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen; mindestens Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte wie beim Kommanditisten (§ 164 HGB, § 166 HGB; BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Mitunternehmerrisiko: Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich Geschäftswert (BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Beide Merkmale müssen vorliegen, können aber unterschiedlich ausgeprägt sein (Typusbegriff; BFH, Urteil vom 03.11.2015, VIII R 63/13).
- Abgrenzung: atypisch stille Gesellschaft = Mitunternehmerschaft; typisch stille Gesellschaft = § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Typische Nachfrage: Ist ein Kommanditist, dessen Stimmrechte gesellschaftsvertraglich vollständig ausgeschlossen sind, noch Mitunternehmer? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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