§ 109 FGO
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 109 FGO
19 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 24.07.2025, X R 10/20BStBl/amtlich
1. Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, ist…
- BFH, Urteil vom 23.02.2021, II R 22/19BStBl/amtlich
1. Erwirbt ein Treuhänder von einem Dritten für den Treugeber ein Grundstück (Erwerbstreuhand), ist sowohl der Grundstückserwerb durch den Treuhänder als auch der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber grunderwerbsteuerpflichtig. 2. Für Grund und…
- BFH, Beschluss vom 12.05.2026, IX B 120/25NV
1. NV: Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde unter anderem statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde. 2. NV: Ein Urteil des…
- BFH, Beschluss vom 13.03.2024, VIII B 10/23NV
NV: Werden das Haupturteil und das Ergänzungsurteil jeweils mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sind die Darlegungs- und Zulassungsvoraussetzungen für beide Beschwerden gesondert zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.04.1991 - VIII…
- BFH, Beschluss vom 13.05.2020, VIII B 117/19NV
NV: Eine Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG den nicht im Besitz seiner Belegsammlung befindlichen Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals mit der Feststellung konfrontiert, die geltend gemachten Betriebsausgaben für bestimmte…
- BFH, Beschluss vom 19.02.2016, X S 38/15 (PKH)NV
1. NV: Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf der Schriftform . 2. NV: § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO enthält eine Verpflichtung für den Verordnungsgeber . 3. NV: Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründen für sich genommen keine Reise- oder…
- BFH, Beschluss vom 04.08.2014, VII R 28/13NV
1. NV: Ist der Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 109 Abs. 1 FGO offensichtlich unzulässig, so kann er entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss in der Besetzung von drei Richtern verworfen werden. 2. NV: Die Entscheidung über…
- BFH, Beschluss vom 01.08.2014, V S 16/14 (PKH)NV
1. NV: Das Übergehen eines von mehreren Sachanträgen ist nicht mit der Verfahrensrüge, sondern mit einem Antrag auf Ergänzung des Urteils zu korrigieren. Hat das Finanzgericht (FG) den übergangenen Sachantrag weder im Tatbestand des Urteils wiedergegeben noch…
- BFH, Beschluss vom 12.06.2014, XI B 133/13NV
NV: Kündigt ein Beteiligter nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Zustellung des Urteils dem FG schriftsätzlich lediglich an, er werde "im Hinblick auf die durchgeführte Beweiserhebung zu den erfolgten Vernehmungen mit separatem Schreiben in Kürze…
- BFH, Beschluss vom 30.05.2014, I B 118/13NV
1. NV: Unterlässt das FG infolge unrichtiger Auslegung des Klageantrags eine Entscheidung über einen Teil des Rechtsstreits, ist dies nicht im Verfahren der Urteilsergänzung gemäß § 109 FGO geltend zu machen, sondern kann als Verfahrensmangel im Rahmen der…
- BFH, Beschluss vom 26.06.2013, X B 244/12NV
1. NV: Die Frage, ob bei der Einlage eines kapitalersetzenden Darlehens die zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung. 2. NV: Erzielt der Steuerpflichtige aus seiner…
- BFH, Beschluss vom 21.11.2012, X B 27/11NV
1. NV: Hinsichtlich eines Beschlusses, mit dem der BFH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, finden weder Tatbestandsergänzung noch Tatbestandsberichtigung statt, da ein Rechtsmittel hiergegen nicht gegeben ist. 2. NV: Das…
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