9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.05.2026 – IX B 120/25

Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils
ECLI: DE:BFH:2026:B.120526.IXB120.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde unter anderem statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde.

Leitsatz

  1. NV: Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde unter anderem statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde.
  2. NV: Ein Urteil des Finanzgerichts ist einer Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO nur dann zugänglich, wenn es aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist.
  3. NV: Eindeutige Anträge eines Prozessbevollmächtigten sind aufgrund des bei fachkundigen Berufsträgern in der Regel anzulegenden strengen Maßstabs keiner Auslegung zugänglich.
  4. NV: Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag, wenn die Unrichtigkeit nicht entscheidungserheblich ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.12.2025 - 12 K 5148/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Dezember 2025, Az: 12 K 5148/20, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 107 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat