§ 108 FGO
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 108 FGO
47 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 12.05.2026, IX B 120/25NV
1. NV: Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde unter anderem statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde. 2. NV: Ein Urteil des…
- BFH, Beschluss vom 24.06.2025, IX R 22/22NV
1. NV: An einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.05.2023…
- BFH, Beschluss vom 02.08.2024, X B 9/24NV
1. NV: Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands können ungeachtet des in § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthaltenen Anfechtungsausschlusses mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn das FG…
- BFH, Beschluss vom 13.12.2023, VII B 188/22NV
1. NV: Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an den Bundesfinanzhof erfordert unter anderem die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a…
- BFH, Beschluss vom 06.09.2023, IX B 84/22NV
1. NV: Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. 2. NV: Die Revision ist zur…
- BFH, Urteil vom 15.06.2023, VI K 1/21NV
1. NV: Eine Divergenzlage im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist gegeben, wenn es sich um vergleichbare, in ihren rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmende Vorgänge…
- BFH, Beschluss vom 03.05.2023, IX S 17/21NV
1. NV: Im Verfahren zur Berichtigung eines Tatbestands scheiden verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet. 2. NV: An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine…
- BFH, Beschluss vom 31.05.2022, IX S 14/21NV
1. NV: Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem…
- BFH, Beschluss vom 21.09.2021, X S 22/21NV
1. NV: Über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils entscheidet der Senat unter Mitwirkung aller Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben, d.h. grundsätzlich in der Besetzung von fünf Richtern. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag…
- BFH, Beschluss vom 14.04.2020, VII B 53/19NV
NV: Im Revisionsverfahren wird zu entscheiden sein, ob sich Zweifel an der Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festzusetzenden Zinsen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz…
- BFH, Beschluss vom 22.05.2019, IV B 11/18NV
1. NV: Es liegt kein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 2 Alternative 1 FGO vor, wenn bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ein Richter mitwirkt, der bereits an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat. Die FGO und die ZPO…
- BFH, Beschluss vom 02.01.2019, VIII B 131/18NV
1. NV: Mit der Bezugnahme auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 108 FGO wird kein Zulassungsgrund, insbesondere kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. 2. NV: Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1…
35 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
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