10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.09.2021 – X S 22/21

Behandlung von Anträgen auf Berichtigung des Tatbestands von BFH-Urteilen
ECLI: DE:BFH:2021:B.210921.XS22.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils entscheidet der Senat unter Mitwirkung aller Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben, d.h. grundsätzlich in der Besetzung von fünf Richtern. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist.

Leitsatz

  1. NV: Über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils entscheidet der Senat unter Mitwirkung aller Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben, d.h. grundsätzlich in der Besetzung von fünf Richtern. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist.
  2. NV: Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist grundsätzlich wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn der Antrag eigene tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts (etwa zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen) oder die Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger Prozesserklärungen der Beteiligten in der Revisionsinstanz betrifft.
  3. NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Tatbestandsberichtigungsantrag ergibt sich auch nicht daraus, dass gegen ein Revisionsurteil eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden soll.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 - X R 33/19 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 19. Mai 2021, Az: X R 33/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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