BFH, Urteil vom 15.06.2023 – VI K 1/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Divergenzlage im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist gegeben, wenn es sich um vergleichbare, in ihren rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmende Vorgänge handelt, die im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich beantwortet werden müssen.
Leitsatz
- NV: Eine Divergenzlage im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist gegeben, wenn es sich um vergleichbare, in ihren rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmende Vorgänge handelt, die im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich beantwortet werden müssen.
- NV: Mit der Rüge der Missachtung beziehungsweise fehlerhaften Anwendung von § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung wird kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter geltend gemacht.
- NV: Es ist zweifelhaft, ob die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn lediglich die Verletzung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) geltend gemacht wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 4. November 2021, Az: VI R 48/18, Beschluss; nachgehend BFH, 20. September 2023, Az: VI S 14/23, Beschluss; nachgehend BVerfG, 6. November 2025, Az: 2 BvR 1554/23, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 Abs. 2 S. 3 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 33 Abs. 3 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 134 FGOWiederaufnahme des Verfahrens
- § 578 ZPO
- § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
- § 580 ZPO
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- § 2 Abs. 1 RsprEinhG
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