6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.11.2021 – VI R 48/18

Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und des Abzugsverbots für Diätverpflegung
ECLI: DE:BFH:2021:B.041121.VIR48.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei Krankheitskosten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bei Krankheitskosten, die aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden.

Leitsatz

  1. NV: Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei Krankheitskosten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bei Krankheitskosten, die aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden.
  2. NV: Das Abzugsverbot für Aufwendungen für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.09.2018 - 15 K 1347/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 13. September 2018, Az: 15 K 1347/16, Urteil; nachgehend BFH, 4. August 2022, Az: VI K 1/21, Beschluss; nachgehend BFH, 4. August 2022, Az: VI S 10/22, Beschluss; nachgehend BFH, 4. August 2022, Az: VI S 15/21, Beschluss; nachgehend BFH, 15. Februar 2023, Az: VI S 15/21, Beschluss; nachgehend BFH, 15. Juni 2023, Az: VI S 10/22, Beschluss; nachgehend BFH, 15. Juni 2023, Az: VI S 10/22, Beschluss; nachgehend BFH, 15. Juni 2023, Az: VI K 1/21, Urteil; nachgehend BVerfG, 6. November 2025, Az: 2 BVR 1554/23, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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