9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.05.2022 – IX S 14/21

Gegenvorstellung gegen Beschluss über Tatbestandsberichtigung
ECLI: DE:BFH:2022:B.310522.IXS14.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Leitsatz

  1. NV: Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
  2. NV: Die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 19.07.2021 - 2 K 1759/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 19. Juli 2021, Az: 2 K 1759/20, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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