BFH, Beschluss vom 31.05.2022 – IX S 14/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Leitsatz
- NV: Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
- NV: Die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 19.07.2021 - 2 K 1759/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 19. Juli 2021, Az: 2 K 1759/20, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
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